E-Rechnung für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe
Stand: 15. Oktober 2026 · Mit KI erstellt und anhand der unten genannten Quellen geprüft. Keine Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Jede Praxis muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, auch wenn sie nur steuerfreie Heilbehandlungen erbringt. Eine E-Mail-Adresse reicht.
- Für steuerfreie Heilbehandlungen schreibt das Umsatzsteuergesetz keine Rechnung und damit keine E-Rechnung vor, auch nicht gegenüber Unternehmen.
- Steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen im Inland, etwa bestimmte Gutachten, brauchen nach den Übergangsfristen eine E-Rechnung. Prüfen Sie jede Leistung einzeln.
Muss eine Praxis E-Rechnungen schreiben?
Für die eigentliche Behandlung meist nicht. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“. Für solche Leistungen verlangt § 14 Abs. 2 UStG keine Rechnung, denn die Rechnungspflicht gilt nur, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist“. Das gilt auch, wenn ausnahmsweise ein Unternehmen die Behandlung bezahlt.
Bei Patientinnen und Patienten stellt sich die Frage ohnehin kaum: Die E-Rechnung ist nur für Leistungen an Unternehmen für deren Unternehmen vorgeschrieben. Ihre Pflichten nach GOÄ, GOZ oder Kassenrecht bleiben davon unberührt; dieser Ratgeber behandelt nur die Umsatzsteuer.
Zwei Grenzen gibt es schon im Gesetz:
- Nicht jede Tätigkeit ist eine Heilbehandlung. „Therapeut“ allein reicht nicht; bei einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ müssen die Voraussetzungen erfüllt sein.
- Zahnersatz aus dem eigenen Labor: Die Befreiung gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, „soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG).
E-Rechnungen empfangen: Pflicht für jede Praxis
Auch wer nur steuerfreie Leistungen erbringt, ist Unternehmer. Das BMF zählt in seinen FAQ zu den Unternehmern ausdrücklich „Personen, die selbst ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, wie etwa Vermieter von Wohnungen, Kleinunternehmer oder Ärzte“. Für sie gelten die Regeln zum Empfang: „Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17).
Seit wann und wie? „Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40). Auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns weist ihre Mitglieder darauf hin.
Praktisch betrifft das Rechnungen für Praxisbedarf, Geräte, Wartung oder IT. Nicht jeder Lieferant muss Ihnen schon eine E-Rechnung schicken: Seine Übergangsfrist, Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (§ 33 UStDV), und seine eigenen steuerfreien Leistungen können Ausnahmen sein. Ihre Praxis muss die Dateien aber öffnen und aufbewahren können. Unser Viewer zeigt XRechnung und ZUGFeRD lesbar an und verarbeitet die Datei nur in Ihrem Browser. Wie Sie Postfach und Ablage einrichten, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Gemischte Praxis: jede Leistung einzeln prüfen
Steuerfrei ist die Heilbehandlung, nicht automatisch alles, was eine Praxis abrechnet. Der Bundesfinanzhof beschreibt Heilbehandlungen als Leistungen, „die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, und demnach einen therapeutischen Zweck haben“ (BFH, XI R 24/23, Rz. 19). Daraus folgt für uns: Ob eine Selbstzahlerleistung (IGeL) steuerfrei ist, hängt von ihrem Zweck ab, nicht davon, wer sie bezahlt.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Rein kosmetische Eingriffe: Nach dem BFH sind „Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken steuerpflichtig“ (V S 20/13, Leitsatz 1). Ein Eingriff, der wegen einer Krankheit oder Verletzung nötig ist, kann dagegen eine Heilbehandlung sein.
- Gutachten: Für psychologische Gutachten entschied der BFH, dass sie „nicht nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei“ sind, „da ein therapeutisches Ziel bei diesen Gutachten jedenfalls nicht im Vordergrund steht“ (XI R 30/09, Rz. 23). Nicht jedes Gutachten ist deshalb steuerpflichtig, aber der Zweck entscheidet.
Auch Vorträge, Fachartikel oder der Verkauf von Produkten sind keine Heilbehandlung und können anders zu beurteilen sein. Klären Sie solche Nebeneinnahmen mit Ihrer Steuerberatung.
Wann eine E-Rechnung nötig wird
Ist eine Leistung steuerpflichtig, gilt die allgemeine Regel: „Die Rechnung ist grundsätzlich als E-Rechnung auszustellen, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht und sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind“ (UStAE 14.1 Abs. 4). Ein möglicher Fall ist ein Gutachten ohne therapeutisches Ziel für eine Versicherung oder ein Unternehmen. Eine kosmetische Behandlung für eine Privatperson ist dagegen kein solcher Fall.
Es gelten die üblichen Übergangsfristen: Für Leistungen bis Ende 2026 sind Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, PDF noch erlaubt, für Leistungen 2027 auch, wenn der Gesamtumsatz der Praxis im Vorjahr „nicht mehr als 800 000 Euro“ betrug (§ 27 Abs. 38 UStG). Steuerfreie Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit. Die Stichtage erklärt der Fristenratgeber.
Achtung bei gemeinsamen Rechnungen: Die Pflicht gilt nach dem BMF auch, „wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen)“ (UStAE 14.1 Abs. 4). Eine eigene Rechnung nur über steuerfreie Heilbehandlungen wird dadurch nicht zur E-Rechnung.
Labor, Praxisgemeinschaft und Kostenteilung
Labor: Auch Leistungen zwischen Unternehmen können steuerfreie Heilbehandlungen sein. „Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik können nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein“ (BFH, XI R 23/19, Leitsatz 1). Dann braucht die Laborrechnung an die Praxis keine E-Rechnung. Das gilt nicht für jede Labordienstleistung.
Praxisgemeinschaft und Kostenteilung: Die frühere Befreiung in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG ist weggefallen. Heute kann § 4 Nr. 29 UStG greifen: Er befreit bestimmte Leistungen von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder, wenn der Zusammenschluss „lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert“ und „diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt“. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Leistung steuerfrei und braucht keine E-Rechnung. Ob das für Ihre Praxisgemeinschaft, Ihre Gerätegemeinschaft oder die gemeinsame Miete gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Checkliste für die Praxis
- Postfach: Gibt es eine E-Mail-Adresse für Rechnungen, auf die mehr als eine Person Zugriff hat?
- Öffnen und ablegen: Kann die Praxis XRechnung und ZUGFeRD lesen und die Originale unverändert aufbewahren?
- Leistungen sortieren: Was ist Heilbehandlung, was nicht (Gutachten, Kosmetik, Vorträge, Verkauf)?
- Empfänger prüfen: Gehen steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen im Inland? Dann brauchen Sie nach den Übergangsfristen eine E-Rechnung.
- Kooperationen: Rechnen Labor, Praxisgemeinschaft oder Gerätegemeinschaft untereinander ab? Lassen Sie die Steuerbefreiung prüfen.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrer Praxis klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
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E-Rechnung öffnenQuellen
- § 4 Nr. 14 und 29 UStG (Heilbehandlungen, Kostenteilung in Zusammenschlüssen)
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2: Rechnungspflicht und E-Rechnung)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung)
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 40 (Empfang per E-Mail-Postfach)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 (Empfänger mit steuerfreien Umsätzen) und UStAE 14.1 Abs. 4 (E-Rechnung, gemischte Rechnungen)
- BMF: FAQ zur E-Rechnung, Frage 3 (Was ist ein inländisches Unternehmen?; Stand: März 2026, abgerufen am 15.10.2026)
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23: Rz. 19 (therapeutischer Zweck)
- BFH, Beschluss vom 19.06.2013, V S 20/13: Leitsatz 1 (kosmetische Eingriffe)
- BFH, Urteil vom 30.03.2011, XI R 30/09: Rz. 23 (psychologische Gutachten)
- BFH, Urteil vom 18.12.2019, XI R 23/19: Leitsatz 1 (medizinische Laboranalysen)
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: B2B-E-Rechnungen (abgerufen am 15.10.2026)