Bauleistungen und § 13b: E-Rechnung bei Reverse Charge
Stand: 17. Oktober 2026 · Mit KI erstellt, nicht vor jeder Veröffentlichung von einem Menschen geprüft. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler melden
Das Wichtigste
- Bei § 13b schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Planung und reine Materiallieferung sind keine Bauleistungen.
- Die Rechnung schreibt trotzdem der Subunternehmer. Sie braucht den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und keinen Steuerbetrag. Die Ausnahme für Kleinbeträge bis 250 € gilt nicht.
- Die E-Rechnungspflicht gilt auch bei Reverse Charge. In XRechnung und ZUGFeRD steht dafür die Steuerkategorie AE mit einer Begründung.
Auf dem Bau rechnen viele Firmen ohne Umsatzsteuer ab. Der Grund ist § 13b UStG: Bei bestimmten Leistungen schuldet der Auftraggeber die Steuer, nicht der Auftragnehmer. Das nennt man Reverse Charge. Dieser Ratgeber erklärt, wann das bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigung gilt und was das für die E-Rechnung bedeutet. Er richtet sich an Firmen mit Sitz in Deutschland. Für Leistende aus dem Ausland können andere Regeln gelten. Den Überblick für Handwerksbetriebe gibt der Ratgeber E-Rechnung im Handwerk.
Die Verwaltungsregeln zu § 13b zitieren wir aus dem amtlichen Umsatzsteuer-Handbuch 2024. Ob sie bis heute in jedem Satz unverändert gelten, haben wir nicht abschließend geprüft.
Was ist eine Bauleistung?
Das Gesetz nennt „Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.“ (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG).
Ein Bauwerk ist mehr als ein Haus. Der Begriff „ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen, Schiffshebewerke, Windkraftanlagen).“ (UStAE 13b.2 Abs. 1 Satz 1).
Entscheidend ist die Wirkung auf das Bauwerk: „Eine Bauleistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h., es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.“ (UStAE 13b.2 Abs. 3 Satz 1).
Unsere Einordnung: Es zählt, was Sie tatsächlich leisten. Ihr Beruf oder das Wort „Bauauftrag“ im Vertrag reichen nicht. Arbeiten an einer Leitung oder einer Windkraftanlage können ebenso Bauleistungen sein wie ein Hausumbau.
Was nicht dazu gehört
Planung und Bauüberwachung sind ausgenommen: „Von den Bauleistungen ausgenommen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen.“ (UStAE 13b.2 Abs. 6 Satz 1).
Auch reine Lieferungen von Material sind keine Bauleistungen. Das gilt für „Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut;“ (UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 1).
Unsere Einordnung: Das Architekturbüro und der Baustoffhändler rechnen in der Regel mit Umsatzsteuer ab. Für Verträge, die mehrere Leistungen mischen, enthält der UStAE eine eigene Prüfung. Eine Pauschalregel für alle Positionen eines Bauprojekts gibt es nicht.
Wann schuldet der Auftraggeber die Steuer?
Nicht jeder Auftraggeber schuldet die Steuer. Er schuldet sie, „wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt;“ (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Das gilt nach dem Gesetz „unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet“.
Unsere Einordnung: Eine Firma, die nur ihr Büro renovieren lässt, wird dadurch nicht zum Bauunternehmen. Sie bekommt eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Ein Bauunternehmen kann dagegen auch für den Umbau seines eigenen Büros Steuerschuldner sein.
Das Gesetz nennt keine feste Quote. Die Finanzverwaltung tut es: „Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt.“ (UStAE 13b.3 Abs. 2 Satz 1). Beispiel: Bei 2 Millionen Euro Weltumsatz und 200.000 Euro Bauleistungen ist diese Grenze erreicht. Der Weltumsatz ist nicht dasselbe wie der Gesamtumsatz, der für die Übergangsfristen der E-Rechnung zählt.
Wer neu mit Bauleistungen beginnt, kann schon vorher erfasst sein. Das gilt, „wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinne des Satzes 1 betragen werden.“ (UStAE 13b.3 Abs. 2 Satz 3).
Die Bescheinigung USt 1 TG
Das Finanzamt kann bauleistenden Unternehmern ihren Status bescheinigen. Dann ist die Voraussetzung erfüllt, wenn das Finanzamt „eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat“ (UStAE 13b.3 Abs. 3 Satz 1). Das Gesetz verlangt „eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann“ (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Die Bescheinigung wirkt auch, wenn der Kunde sie nicht vorlegt. Er ist Steuerschuldner, „wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet“ (UStAE 13b.3 Abs. 5 Satz 1).
Unsere Einordnung: Fordern Sie trotzdem eine Kopie an. Prüfen Sie Firma, Leistungsart und Gültigkeit am Tag der Leistung. Eine Bescheinigung macht aus einer Materiallieferung oder einer Planung aber keine Bauleistung.
Nicht verwechseln: § 48b EStG
Auf dem Bau gibt es eine zweite Bescheinigung. Nach § 48b EStG hat das Finanzamt auf Antrag des Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen „eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.“ (§ 48b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Unsere Einordnung: Diese Freistellungsbescheinigung betrifft die Bauabzugsteuer bei der Einkommensteuer. Sie gehört zum Auftragnehmer. Die Bescheinigung USt 1 TG betrifft die Umsatzsteuer und gehört zum Auftraggeber. Aus einer Freistellungsbescheinigung allein können Sie nicht ableiten, ob § 13b greift.
Kleinunternehmer als Auftraggeber
Auch ein bauleistender Kleinunternehmer kann die Steuer schulden. Das Gesetz sagt: „Die Sätze 2 und 5 gelten auch dann, wenn die entsprechenden Leistungen des Leistungsempfängers nach § 19 Absatz 1 oder 4 steuerfrei sind.“ (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Die Regeln gelten nach dem Gesetz grundsätzlich auch, „wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird“ (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Ob eine E-Rechnung nötig ist, ist eine eigene Frage. Sie hängt davon ab, ob die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird.
Gebäudereinigung
Für das „Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen“ gilt § 13b ebenfalls (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Dazu gehört zum Beispiel „die Fensterreinigung;“ (UStAE 13b.5 Abs. 2 Nr. 3). Die Prüfung des Kunden ist eigenständig. Er schuldet die Steuer nur, „wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt“ (UStAE 13b.5 Abs. 4 Satz 1). Die Regeln zur 10-%-Grenze und zur Bescheinigung gelten dafür sinngemäß (UStAE 13b.5 Abs. 4 Satz 2).
Unsere Einordnung: Kauft ein Gebäudereiniger Reinigung bei einem Subunternehmer ein, greift § 13b. Lässt eine gewöhnliche Firma oder ein Bauunternehmen nur das eigene Büro reinigen, in der Regel nicht. Eine Bescheinigung für Bauleistungen ersetzt keine Prüfung für Gebäudereinigung.
Wer schreibt die Rechnung?
Der Subunternehmer. Das Gesetz verpflichtet ihn „zur Ausstellung einer Rechnung“ mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). Reverse Charge verschiebt die Steuer, nicht die Rechnung. Der Auftraggeber darf nur dann selbst abrechnen, wenn das „vorher vereinbart wurde (Gutschrift)“ (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).
E-Rechnung trotz Reverse Charge
Ob eine E-Rechnung nötig ist, prüfen Sie getrennt davon, wer die Steuer schuldet. Das Gesetz verlangt sie „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“, wenn beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Das BMF schreibt dazu: „Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch dann, wenn die Umsätze den Sonderregelungen nach §§ 23a bis 25c UStG unterliegen oder wenn der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet.“ (UStAE 14.1 Abs. 4 Satz 8 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Bei einer inländischen Bau- oder Reinigungsleistung an ein Unternehmen gilt die E-Rechnung, sobald Ihre Übergangsfrist endet. Für 2027 zählt Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr, nicht die 10-%-Quote des Kunden. Auch eine Bauleistung ohne § 13b kann eine E-Rechnung brauchen. Ob Ihre Frist schon abgelaufen ist, zeigt der Pflicht-Check. Für Abschlags- und Schlussrechnungen lesen Sie Anzahlung, Abschlag, Schlussrechnung.
Was in der Rechnung stehen muss
Neben den üblichen Pflichtangaben braucht die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). Einen Steuerbetrag weisen Sie nicht aus: „Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.“ (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG).
Ihr Auftraggeber berechnet die Steuer selbst. Als Vorsteuer abziehen kann er „die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG).
Kleine Beträge helfen nicht. Die Regeln für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gelten hier nicht: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“ (§ 33 Satz 3 UStDV). Auch eine Reinigungsrechnung über 180 € ist bei § 13b also keine Kleinbetragsrechnung. Ob für sie noch eine Übergangsfrist gilt, ist eine eigene Frage.
Unsere Einordnung: Druckt Ihr Programm automatisch 19 % aus, passt das nicht zu einer Reverse-Charge-Rechnung. Welche Folgen ein falscher Steuerausweis hat, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
So steht es in XRechnung und ZUGFeRD
Eine E-Rechnung kennzeichnet Reverse Charge in strukturierten Feldern. Die Spezifikation XRechnung 3.0.2 sagt: „Der Umsatzsteuersatz (VAT rate) ist mit 0 % und der Umsatzsteuerkategorie-Code (VAT category code) ist mit AE anzugeben.“ (KoSIT, XRechnung 3.0.2, Abschnitt 12.4.4, S. 72).
Unsere Einordnung der Regeln aus demselben Abschnitt:
- BT-118: Die Umsatzsteueraufschlüsselung enthält genau einmal die Kategorie AE (Regel BR-AE-1). Die Positionen tragen dieselbe Kategorie im Feld BT-151.
- BT-120 oder BT-121: Nach Regel BR-AE-10 braucht die Aufschlüsselung mit AE einen Befreiungsgrund, als Code in BT-121 oder als Text in BT-120. Wir empfehlen, den gesetzlichen Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in BT-120 zu schreiben. Welcher Code dazu passt, haben wir nicht geprüft.
- BT-117: Der Steuerbetrag für die Kategorie AE muss nach Regel BR-AE-9 „0“ sein.
Die 0 % bedeuten hier Steuerschuldumkehr. Sie sind nicht der Nullsteuersatz für Photovoltaik und keine Steuerbefreiung. Für ZUGFeRD gilt dasselbe Datenmodell, soweit das Profil die Norm abbildet: „Das EN 16931 (COMFORT)-Profil bildet die EN 16931-1 vollständig ab und fokussiert auf Kernelemente einer elektronischen Rechnung.“ (FeRD, ZUGFeRD-FAQ). Eine Validierung Ihrer konkreten Datei ersetzt das nicht. Ob Kategorie und Hinweis in einer erhaltenen Datei stehen, sehen Sie in unserem Viewer.
Sonderfälle: Bauträger und WEG
Für Bauträger und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer gibt es Sonderregeln in UStAE 13b.3 Abs. 8 und 9. Bauträger, die nur eigene Grundstücke zum Verkauf bebauen, sind danach „grundsätzlich nicht Steuerschuldner“ (UStAE 13b.3 Abs. 8 Satz 1). Diese Fälle klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Eine eigene E-Rechnungsausnahme für Eigentümergemeinschaften haben wir nicht gefunden.
Übersicht
| Fall | Wer schuldet die Steuer? | E-Rechnung? |
|---|---|---|
| Subunternehmer baut für Bauunternehmen | Das Bauunternehmen. | Ja, nach Ihrer Übergangsfrist. |
| Firma lässt ihr Büro renovieren | Der Handwerker. | Ja, nach seiner Übergangsfrist. |
| Reinigung für einen Gebäudereiniger | Der Gebäudereiniger. | Ja, nach Ihrer Übergangsfrist. |
| Planung oder Materiallieferung | In der Regel der Leistende. | An Unternehmen grundsätzlich ja. |
Checkliste
- Prüfen Sie die Leistung: Bauleistung, Gebäudereinigung, Planung oder nur Material?
- Prüfen Sie den Kunden: Erbringt er selbst nachhaltig solche Leistungen? Fordern Sie eine gültige USt 1 TG an.
- Verwechseln Sie USt 1 TG nicht mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
- Schreiben Sie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung und weisen Sie keine Steuer aus.
- Stellen Sie die Software auf Kategorie AE mit Begründung in BT-120 und Steuerbetrag 0 ein.
- Nutzen Sie keine Kleinbetragsrechnung für § 13b-Leistungen.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Rechnung als XML vom Subunternehmer?
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E-Rechnung öffnenQuellen
Die Originalquellen bieten weitere Angaben und Kontext. Unsere Zusammenfassungen können Fehler enthalten.
- § 13b UStG (Abs. 2 Nr. 4 Satz 1: Bauleistungen; Abs. 2 Nr. 8: Gebäudereinigung; Abs. 5 Sätze 2, 5, 7 und 9: Steuerschuldner, Bescheinigung)
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: E-Rechnung; Abs. 2 Satz 5: Gutschrift)
- § 14a UStG (Abs. 5 Sätze 1 und 2: Hinweis, kein gesonderter Steuerausweis)
- § 15 UStG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Vorsteuerabzug der § 13b-Steuer)
- § 33 UStDV (Satz 3: keine Kleinbetragsrechnung bei § 13b)
- § 48b EStG (Abs. 1 Satz 1: Freistellungsbescheinigung beim Steuerabzug)
- UStAE 13b.2 Abs. 1, 3, 6 und 7 (Bauwerk, Substanz, Planung, Material), amtliches Umsatzsteuer-Handbuch 2024
- UStAE 13b.3 Abs. 2, 3, 5, 8 und 9 (10 %, USt 1 TG, Bauträger, WEG), amtliches Umsatzsteuer-Handbuch 2024
- UStAE 13b.5 Abs. 2 und 4 (Gebäudereinigung), amtliches Umsatzsteuer-Handbuch 2024
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: UStAE 14.1 Abs. 4 Satz 8 (E-Rechnung auch bei § 13b), Abdruck bei der Handwerkskammer des Saarlandes
- KoSIT: Spezifikation XRechnung 3.0.2 vom 20.06.2024, Abschnitt 12.4.4 (AE, BR-AE-1, BR-AE-9, BR-AE-10), S. 72 und 73
- FeRD: ZUGFeRD-FAQ, Profil EN 16931 (COMFORT)