Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro und Fahrausweise
Stand: 16. Oktober 2026 · Verantwortlich: Andreas Scheruebl · Text mit KI erstellt und von KI mit den unten verlinkten Quellen abgeglichen, nicht von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler melden
Das Wichtigste
- Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, darf dauerhaft eine sonstige Rechnung sein: Papier oder, mit Zustimmung, PDF. 250,00 Euro sind noch drin. Es zählt der Betrag mit Umsatzsteuer.
- Die Ausnahme gilt nicht bei Reverse Charge (§ 13b), innergemeinschaftlichen Lieferungen und Fernverkäufen, auch nicht bei kleinen Beträgen.
- Fahrausweise für die Beförderung von Personen dürfen ohne Betragsgrenze sonstige Rechnungen sein. Eine Taxiquittung ist kein Fahrausweis; bis 250 Euro hilft dort die Kleinbetragsregel.
Zwischen Unternehmen im Inland ist die E-Rechnung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für Rechnungen über Umsätze bis Ende 2027 gelten noch Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG), siehe Fristen 2027/2028. Für kleine Beträge und für Fahrkarten gibt es zwei dauerhafte Ausnahmen. Dieser Ratgeber erklärt beide genau: die Grenze, die Pflichtangaben und die Fälle, in denen die Ausnahme nicht greift. Welche Belege auf Dienstreisen reichen, steht im Ratgeber Reisekosten. Wie Läden mit Firmenkunden an der Kasse umgehen, steht im Ratgeber Einzelhandel.
Die Grenze: 250 Euro Gesamtbetrag
§ 33 UStDV gilt für „Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt“ (§ 33 Satz 1 UStDV). Für sie gilt: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ (§ 33 Satz 4 UStDV). Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, „die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird“ (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Unsere Einordnung:
- Genau 250,00 Euro sind noch eine Kleinbetragsrechnung. Die Grenze heißt „nicht übersteigt“. Erst ab 250,01 Euro greift die Ausnahme nicht mehr.
- Es zählt der Betrag mit Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 250 Euro netto plus Steuer liegt darüber.
- Die Ausnahme endet nicht. Sie ist keine Übergangsregel und gilt auch ab 2028 weiter.
Mehrere Positionen auf einer Rechnung. Das BMF schreibt: „Maßgeblich für die Vereinfachung nach § 33 Satz 4 UStDV ist allein der Gesamtbetrag der Rechnung, auch sofern in einer Rechnung über mehrere Leistungen abgerechnet wird.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23). Ein Sammelbeleg über 280 Euro ist also keine Kleinbetragsrechnung, auch wenn jede einzelne Position unter 250 Euro liegt.
Was eine Kleinbetragsrechnung enthalten muss
§ 33 Satz 1 UStDV verlangt weniger Angaben als eine normale Rechnung, aber nicht keine. Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens enthalten:
- „den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,“ (§ 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV)
- „das Ausstellungsdatum,“ (Nr. 2)
- „die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und“ (Nr. 3)
- „das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.“ (Nr. 4)
Was nicht verlangt wird:
- Kein Name des Kunden. Eine normale Rechnung braucht Namen und Anschrift „des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). In der Liste des § 33 steht nur der leistende Unternehmer. Unsere Einordnung: Ein Bon ohne Firmennamen des Kunden kann deshalb eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung sein.
- Keine fortlaufende Rechnungsnummer. „Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV und Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 34a UStDV müssen keine fortlaufende Nummer enthalten.“ (UStAE 14.5 Abs. 14 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Eine Bonnummer aus der Kasse darf natürlich trotzdem darauf stehen.
- Kein getrennter Steuerbetrag. Brutto in einer Summe und der Steuersatz reichen.
Kassenbon und Tankquittung
Ob ein Beleg eine Rechnung ist, hängt nicht von seinem Namen ab: „Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Unsere Einordnung: Ein Kassenbon oder eine Tankquittung bis einschließlich 250 Euro ist eine Kleinbetragsrechnung, wenn die vier Angaben oben darauf stehen. Ein reiner Kartenzahlungsbeleg ohne Anbieter, Ware und Steuersatz ist keine. Barzahlung ist kein eigener Grund für eine Ausnahme: Ein Bon über 300 Euro wird nicht dadurch zur Kleinbetragsrechnung, dass er an der Kasse gedruckt wurde.
Wann die 250-Euro-Ausnahme nicht gilt
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“ (§ 33 Satz 3 UStDV). Unsere Einordnung: Gemeint sind
- § 13b UStG, Reverse Charge: Der Kunde schuldet die Steuer. Das BMF nennt diese Fälle ausdrücklich bei den E-Rechnungen, nämlich Rechnungen „über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). Unsere Einordnung: Auch eine Reverse-Charge-Rechnung über 80 Euro an einen inländischen Betrieb fällt nach Ablauf der Übergangsfristen unter die E-Rechnung. Beispiele stehen im Ratgeber Handwerk.
- § 6a UStG: innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Staaten.
- § 3c UStG: Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten.
Unsere Einordnung: Für Lieferungen ins Ausland gilt die deutsche E-Rechnungspflicht ohnehin nur eingeschränkt, siehe E-Rechnung ins Ausland. Die Ausschlüsse bedeuten dort vor allem: Die vereinfachte Kleinbetragsrechnung mit weniger Angaben reicht nicht.
Fahrausweise: ohne Betragsgrenze
Für Fahrkarten gilt eine eigene Regel: „Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UStDV). Und: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Die Angaben sind:
- „den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV)
- „das Ausstellungsdatum“ (Nr. 2)
- „das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe“ (Nr. 3)
- „den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt“ (Nr. 4)
Unsere Einordnung: § 34 nennt keine Höchstsumme. Eine Bahnfahrkarte für 300 Euro bleibt also eine zulässige sonstige Rechnung, wenn sie diese Angaben enthält. Nicht jedes Dokument eines Bahnunternehmens oder Reisebüros ist aber ein Fahrausweis.
Grenzüberschreitende Fahrten. Hier gilt eine Zusatzbedingung: Solche Fahrausweise „gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt“ (§ 34 Abs. 2 Satz 1 UStDV).
Taxi: kein Fahrausweis
Eine Taxiquittung sieht aus wie eine Fahrkarte, ist aber keine. Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt die Verwaltungsregel so wieder: „Rechnungen über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens sind gem. Abschn. 14.7 Abs. 1 Satz 4 UStAE keine Fahrausweise.“ (BRAK, Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung, Stand Mai 2020, Abschnitt 2.2.1). Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 ändert Abschnitt 14.7 UStAE, nach unserer Prüfung aber nicht diesen Satz.
Unsere Einordnung:
- Taxifahrt bis 250 Euro: Die Quittung kann eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV sein, wenn die Angaben stimmen.
- Taxifahrt über 250 Euro an Ihren Betrieb: Die Fahrausweisregel hilft nicht. Nach Ablauf der Übergangsfrist des Taxiunternehmens ist grundsätzlich eine E-Rechnung nötig. Bitten Sie bei teuren Fahrten vorab um eine Rechnung an die Firma.
Papier, PDF oder E-Rechnung?
Bei allen drei dauerhaften Ausnahmen haben Sie die Wahl. Das BMF schreibt: „Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV (vgl. Abschnitt 14.6), Fahrausweise nach § 34 UStDV (vgl. Abschnitt 14.7) und Rechnungen eines Kleinunternehmers nach § 34a UStDV (vgl. Abschnitt 14.7a) können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden; verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich.“ (UStAE 14.1 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Für ein PDF braucht es dagegen die Zustimmung des Kunden: „Dabei bedarf die Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format der Zustimmung des Empfängers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG), die keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 22).
Unsere Einordnung: Konkludent heißt stillschweigend, etwa weil Sie seit Jahren PDF-Rechnungen schicken und der Kunde sie bezahlt. Papier geht immer. Mehr dazu im Ratgeber PDF-Rechnung: Wann reicht sie noch?.
Kleinunternehmer: eine andere Ausnahme
Kleinbetrag und Kleinunternehmer sind zwei verschiedene Dinge. Für Kleinunternehmer gilt § 34a UStDV, auch bei Rechnungen über 250 Euro. Dort heißt es: „Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt.“ (§ 34a Satz 2 UStDV). Unsere Einordnung: Ein Unternehmen mit wenig Umsatz ist nicht automatisch Kleinunternehmer. Wann das gilt, steht im Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Empfangen müssen Sie trotzdem
„Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40). Unsere Einordnung: Das gilt neben den Ausnahmen. Ihre Lieferanten dürfen Ihnen weiter Bons und Fahrkarten geben. Für alle anderen Rechnungen müssen Sie E-Rechnungen annehmen können. Wie das geht, steht in E-Rechnung empfangen.
Übersicht
| Beleg | Sonstige Rechnung erlaubt? | Bedingung |
|---|---|---|
| Kassenbon, Tankquittung bis 250,00 € | Ja, dauerhaft | Die vier Angaben nach § 33 UStDV. |
| Sammelrechnung mit Positionen unter 250 €, zusammen mehr | Nein, nur in der Übergangsfrist | Es zählt der Gesamtbetrag. |
| Reverse-Charge-Rechnung (§ 13b) unter 250 € im Inland | Nein, nur in der Übergangsfrist | § 33 Satz 3 UStDV schließt sie aus. |
| Bahnfahrkarte, auch über 250 € | Ja, dauerhaft | Die Angaben nach § 34 UStDV. |
| Taxiquittung bis 250 € | Ja, dauerhaft | Als Kleinbetragsrechnung, nicht als Fahrausweis. |
| Taxiquittung über 250 € an Ihren Betrieb | Nein, nur in der Übergangsfrist | Rechnung an die Firma anfordern. |
Checkliste
- Gesamtbetrag mit Umsatzsteuer ansehen: höchstens 250,00 Euro?
- Stehen Anbieter mit Anschrift, Datum, Ware oder Leistung und Betrag mit Steuersatz auf dem Beleg?
- Ist es ein Reverse-Charge-Fall, eine Lieferung in ein anderes EU-Land oder ein Fernverkauf? Dann gilt die Kleinbetragsregel nicht.
- Fahrkarte oder Taxi? Nur echte Fahrausweise gelten ohne Betragsgrenze.
- PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Kunden; Papier oder E-Rechnung gehen immer.
- E-Rechnungen für alle anderen Eingangsrechnungen annehmen können.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Brauchen Sie überhaupt E-Rechnungen?
Der Pflicht-Check fragt Ihre Kunden und Umsätze ab und zeigt, welche Ausnahme oder Übergangsregel für Sie gilt.
Zum Pflicht-CheckQuellen
- § 14 UStG (Abs. 1 Sätze 1 und 4: Rechnung, sonstige Rechnung; Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: E-Rechnung; Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Name und Anschrift)
- § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge)
- § 34 UStDV (Fahrausweise als Rechnungen)
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung 2025 bis 2027)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 23 (Gesamtbetrag), Rn. 40 (Empfang)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 (§ 13b), Rn. 22 (Zustimmung), UStAE 14.1 Abs. 6 und 14.5 Abs. 14 (jeweils neu gefasst)
- Bundesrechtsanwaltskammer: Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung, Stand Mai 2020, Abschnitt 2.2.1 (Taxi, UStAE 14.7 Abs. 1 Satz 4)