E-Rechnung im Verein: Vereinsheim, Werbung, Vermietung
Stand: 17. Oktober 2026 · Mit KI erstellt, nicht vor jeder Veröffentlichung von einem Menschen geprüft. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler melden
Das Wichtigste
- Gemeinnützigkeit befreit nicht von der E-Rechnung. Verkauft der Verein steuerpflichtige Leistungen an ein Unternehmen im Inland, etwa Bandenwerbung oder ein Firmenessen in der Vereinsgaststätte, gelten die allgemeinen Regeln samt Übergangsfristen.
- Die 50.000-Euro-Grenze des § 64 AO betrifft nur Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für die Übergangsfrist 2027 zählt der Gesamtumsatz des ganzen Vereins nach § 19 Abs. 2 UStG, nicht jede Abteilung einzeln.
- Ein Kleinunternehmer-Verein darf seine Rechnungen dauerhaft als Papier oder PDF schicken. Empfangen muss er E-Rechnungen für den unternehmerischen Bereich trotzdem.
Viele Vereine verdienen Geld mit Vereinsheim, Bandenwerbung, Raumvermietung oder Startgeldern. Ist der Kunde ein Unternehmen, stellt sich die Frage nach der E-Rechnung. Dieser Ratgeber behandelt die Rechnungen, die der Verein selbst schreibt. Empfang, Sponsoring, Mitgliedsbeiträge und Software erklärt der Ratgeber E-Rechnung im Verein.
Gemeinnützig heißt nicht befreit
Die Regeln zur Gemeinnützigkeit gelten, wenn das Gesetz eine Steuervergünstigung gewährt, „weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt“ (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die Umsatzsteuer fragt etwas anderes: „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Unsere Einordnung: Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer sind getrennte Prüfungen. Die §§ 51 bis 68 AO beantworten nicht, ob eine Leistung des Vereins steuerpflichtig, steuerfrei oder e-rechnungspflichtig ist. Fehlende Gewinnabsicht schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus.
Ein Verein, ein Unternehmen
„Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Unsere Einordnung: Der Verein ist bei Gaststätte, Werbung, Vermietung und Zweckbetrieb grundsätzlich derselbe Unternehmer. Die vier Bereiche sind keine vier eigenen Unternehmen. Eine Abteilung mit eigener Kasse ist kein eigener Rechnungsaussteller. Eine rechtlich selbständige Gesellschaft ist gesondert zu prüfen.
Die vier Bereiche im Überblick
Ideeller Bereich. Umsatzsteuerbar sind „die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Unsere Einordnung: Eine echte Spende ohne Gegenleistung ist kein Entgelt für eine Leistung. Das Wort „ideell“ ersetzt aber nicht die Prüfung, ob doch eine Gegenleistung vereinbart ist. Zu Mitgliedsbeiträgen siehe den allgemeinen Vereinsratgeber.
Vermögensverwaltung. „Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“ (§ 14 Satz 3 AO). Unsere Einordnung: Eine dauerhafte Vermietung gegen Geld kann umsatzsteuerlich trotzdem unternehmerisch sein. Daraus folgt weder generell Pflicht noch Befreiung.
Zweckbetrieb. „Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,“ (§ 65 Nr. 1 AO). Unsere Einordnung: „Zweckbetrieb“ ist keine Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz und keine Ausnahme von der E-Rechnung. Ob die Leistung steuerfrei ist, prüfen Sie getrennt.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dazu gehören meist Gaststätte und Werbung. Für den Sport gilt: „Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.“ (§ 67a Abs. 1 Satz 2 AO).
| Bereich | Beispiel | E-Rechnung an Firmen? |
|---|---|---|
| Ideell | Echte Spende | Kein Ausgangsumsatz |
| Vermögensverwaltung | Raumvermietung | Steuerfrei oder Option prüfen |
| Zweckbetrieb | Kurs, Sportfest | Befreiung einzeln prüfen |
| Geschäftsbetrieb | Gaststätte, Bande | Wenn steuerpflichtig: ja |
Wann braucht der Kunde eine E-Rechnung?
Die Rechnungspflicht gilt, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Eine E-Rechnung ist vorgeschrieben „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).
Unsere Einordnung: Prüfen Sie der Reihe nach. Leistet der Verein gegen Entgelt an ein Unternehmen im Inland, für dessen Unternehmen? Ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei? Danach kommen Kleinunternehmer, Kleinbetrag und Übergangsfristen. Leistungen an Privatmitglieder lösen keine E-Rechnungspflicht aus. Ein Firmenname auf der Überweisung beweist noch nicht, dass die Firma der Kunde ist.
Das BMF ergänzt: „Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt ebenfalls, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen) sowie in Fällen, in denen die Leistung aufgrund einer Option (§ 9 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig ist.“ (UStAE 14.1 Abs. 4 Satz 10 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Vereinsgaststätte und Bewirtung
Unsere Einordnung: Bewirtet die vereinseigene Gaststätte eine Firma aus dem Inland geschäftlich, gelten die allgemeinen Regeln. Ist der Umsatz steuerpflichtig und greift keine Ausnahme oder Übergangsfrist, braucht die Firma eine E-Rechnung. Bei einem Gesamtbetrag bis 250 € kann eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV genügen. Ist die Gaststätte verpachtet, kommt es auf die Leistung und Rechnung des Pächters an.
Bandenwerbung für Firmen
Das Gesetz nennt Werbung eigens: „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,“ (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO).
Unsere Einordnung: Verspricht der Verein einer Firma gegen Geld, ihre Werbung an der Bande zu zeigen, prüfen Sie die E-Rechnung nach den allgemeinen Regeln. Dass die Werbung im Zusammenhang mit einem Zweckbetrieb steht, schafft keine Ausnahme. Ein bloßer Dank an Unterstützer ordnen Sie nach dem Vertrag gesondert ein.
Räume an Firmen vermieten
Steuerfrei ist „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,“ (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Der Verein kann aber verzichten: „Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.“ (§ 9 Abs. 1 UStG).
Unsere Einordnung: Überlässt der Verein nur einen Raum, kann die Vermietung steuerfrei sein. Dann ist keine E-Rechnung nötig. Hat der Verein wirksam zur Steuerpflicht optiert, braucht die Firma grundsätzlich eine E-Rechnung. Für die Option gelten zusätzlich die Einschränkungen des § 9 Abs. 2 UStG. Enthält ein Paket auch steuerpflichtiges Catering oder Technik, kann die ganze Rechnung eine E-Rechnung sein müssen. Details zur Vermietung stehen im Ratgeber für Vermieter.
Startgelder und Kurse
Für Sportveranstaltungen gibt es eine Befreiung: „andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;“ (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG).
Unsere Einordnung: Zahlt eine Firma Startgelder für ihr Team beim Vereinslauf, kann diese Befreiung greifen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Dann ist keine E-Rechnung nötig. Ein steuerpflichtiges Firmen-Event oder ein Werbepaket kann anders zu beurteilen sein. Zahlt der Arbeitgeber für einen privat laufenden Beschäftigten, macht ihn das allein nicht zum Kunden.
Für Kurse sind befreit „die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,“ (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG).
Unsere Einordnung: Ein Kurs ist nicht schon deshalb steuerfrei, weil er als Zweckbetrieb gilt. Prüfen Sie Veranstaltung, Träger und Kostendeckung. Ein steuerpflichtiger Kurs für eine Firma im Inland braucht grundsätzlich eine E-Rechnung.
Die 50.000 Euro der AO
„Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.“ (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).
Unsere Einordnung: Diese Grenze betrifft nur Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sie ist keine Grenze für die Umsatzsteuer und keine für die E-Rechnung. Auch unter 50.000 € kann ein Verein steuerpflichtige Umsätze an Firmen haben. Verwechseln Sie sie nicht mit den Grenzen für Kleinunternehmer oder der 800.000-Euro-Grenze.
Welcher Umsatz zählt für 2027?
Für Umsätze im Jahr 2027 darf die Rechnung noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, in einem anderen elektronischen Format kommen, „wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“ (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).
„Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze“ (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG). Abgezogen werden unter anderem „Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind“ (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Unsere Einordnung: Es zählt der Gesamtumsatz 2026 des ganzen Vereins, nicht der einzelnen Abteilung, der Gaststätte oder des Zweckbetriebs. Steuerfreie Vermietung oder steuerfreie Startgelder nach § 4 Nr. 12 oder 22 UStG fallen heraus. Ein Beispiel: 780.000 € steuerbare Entgelte nach diesen Abzügen bleiben unter der Grenze, auch wenn weitere 200.000 € echte Spenden eingehen. Genau 800.000 € liegen noch innerhalb der Regel. Stellt der Kunde eine vereinbarte Gutschrift aus, zählt sein Umsatz: „Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Alle Stichtage stehen unter Fristen 2027/2028, Ihre Frist zeigt der Pflicht-Check.
Wenn der Verein Kleinunternehmer ist
Auch ein Verein kann Kleinunternehmer sein, „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Es zählt derselbe Gesamtumsatz wie oben, nicht nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.
Dann gilt eine dauerhafte Ausnahme für „Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind“ (§ 34a Satz 1 UStDV). Eine solche Rechnung „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden“ (§ 34a Satz 4 UStDV). Sie braucht einen Hinweis darauf, „dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes)“ (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV).
Unsere Einordnung: Ein Kleinunternehmer-Verein muss Firmen nach dem Umsatzsteuergesetz keine E-Rechnung schicken. Für öffentliche Auftraggeber gelten eigene Regeln. Die Ausnahme gilt nicht für jeden Zweckbetrieb. Hat der Verein früher verzichtet, gilt: „Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.“ (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStG). Solange die Bindung läuft, hilft § 34a UStDV nicht. Mehr steht im Ratgeber für Kleinunternehmer.
Empfangen ist eine eigene Frage
Das BMF schreibt: „Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger der Sonderregelung nach § 19 UStG unterliegt.“ (UStAE 14.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Die Ausnahme beim Senden ändert nichts am Empfang für den unternehmerischen Bereich. Eingehende Dateien öffnen Sie etwa in unserem Viewer.
Checkliste für den Kassenwart
- Listen Sie alle Leistungen an Firmen auf: Gaststätte, Werbung, Vermietung, Startgelder, Kurse.
- Klären Sie für jede Leistung, wer sie erbringt: der Verein, eine eigene Gesellschaft oder ein Pächter.
- Prüfen Sie je Leistung, ob eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG greift oder ob der Verein zur Steuerpflicht optiert hat.
- Ermitteln Sie den Gesamtumsatz 2026 des ganzen Vereins nach § 19 Abs. 2 UStG.
- Klären Sie, ob der Verein Kleinunternehmer ist oder früher verzichtet hat.
- Halten Sie ein Postfach für eingehende E-Rechnungen bereit.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Gilt die Pflicht für Ihren Verein?
Der Pflicht-Check fragt nach Umsatz und Kunden und zeigt, ab wann Sie E-Rechnungen schreiben müssen.
Zum Pflicht-CheckQuellen
Die Originalquellen bieten weitere Angaben und Kontext. Unsere Zusammenfassungen können Fehler enthalten.
- § 51 AO (Abs. 1 Satz 1: steuerbegünstigte Zwecke)
- § 14 AO (Satz 3: Vermögensverwaltung)
- § 64 AO (Abs. 3 Satz 1: Freigrenze 50 000 Euro; Abs. 6 Nr. 1: Werbung für Unternehmen)
- § 65 AO (Nr. 1: Zweckbetrieb)
- § 67a AO (Abs. 1 Satz 2: Speisen, Getränke und Werbung bei Sportveranstaltungen)
- § 1 UStG (Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: steuerbare Umsätze)
- § 2 UStG (Abs. 1 Sätze 2 und 3: Unternehmen, nachhaltige Tätigkeit)
- § 4 UStG (Nr. 12 Satz 1 Buchst. a: Vermietung; Nr. 22 Buchst. a und b: Kurse, Sportveranstaltungen)
- § 9 UStG (Abs. 1: Option zur Steuerpflicht)
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2 mit Nr. 1: Rechnungspflicht, E-Rechnung)
- § 19 UStG (Abs. 1 Satz 1: Kleinunternehmer; Abs. 2: Gesamtumsatz; Abs. 3 Sätze 2 und 3: Verzicht)
- § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG (Übergangsregelung 2027)
- § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge)
- § 34a UStDV (Satz 1 mit Nr. 5 und Satz 4: Rechnungen von Kleinunternehmern)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 64 (Gesamtumsatz bei Gutschrift); Abdruck des Bayerischen Landesamts für Steuern
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Abschnitt II Rn. 66, UStAE 14.1 Abs. 4 Sätze 9 und 10, Abs. 5 Sätze 1 und 2; Dokumentkopie der Handwerkskammer des Saarlandes