E-Rechnung bei Differenzbesteuerung und Reiseleistungen
Stand: 15. Oktober 2026 · Mit KI erstellt und anhand der unten genannten Quellen geprüft. Keine Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Die Differenzbesteuerung nach § 25a und die Reiseleistungen nach § 25 UStG sind keine Ausnahme. Verkaufen Sie an ein inländisches Unternehmen für dessen Unternehmen, gelten die normalen E-Rechnungsregeln samt Übergangsfristen.
- Die Rechnung braucht die Angabe nach § 14a Abs. 6 UStG und zeigt keine Umsatzsteuer gesondert. Ist eine E-Rechnung nötig, gehört die Angabe in den strukturierten Teil.
- Ein echter Privatverkäufer wird nicht zum E-Rechnungsaussteller, nur weil Sie als Betrieb kaufen. Für Kleinbeträge zählt der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht Ihre Marge.
Gilt die E-Rechnung auch bei Margenbesteuerung?
Sie handeln mit gebrauchten Fahrzeugen, Gebrauchtwaren, Antiquitäten oder Kunst und versteuern nur die Differenz? Oder Sie verkaufen Reisen im eigenen Namen? Dann nutzen Sie eine Sonderregelung: § 25a oder § 25 UStG. Die E-Rechnung gilt trotzdem.
Das BMF sagt es ausdrücklich: „Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). In der Aufzählung stehen unter anderem Rechnungen „über Reiseleistungen (§ 25 UStG)“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17) und Rechnungen „für Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17).
Der Anwendungserlass bestätigt das: „Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch dann, wenn die Umsätze den Sonderregelungen nach §§ 23a bis 25c UStG unterliegen“ (UStAE 14.1 Abs. 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Wann die Pflicht greift, regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Sie leisten an ein anderes Unternehmen für dessen Unternehmen, und beide sind im Inland ansässig. Dazu kommen Übergangsregeln und die Kleinbetragsausnahme. Die Grundlagen stehen im Ratgeber Fristen 2027/2028.
Unsere Einordnung: Die Sonderregelung ändert, wie Sie die Steuer berechnen. Sie ändert nicht, ob ein Firmenkunde eine E-Rechnung bekommt.
Differenzbesteuerung: wann § 25a greift
Sie müssen Wiederverkäufer sein
§ 25a UStG verlangt zuerst: „Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.“ (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Unsere Einordnung: Gebrauchtwagenhandel, Second-Hand-Läden, Antiquitäten- und Kunsthandel sind typische Fälle. Dass eine Sache gebraucht ist, reicht aber nicht. Jede Lieferung muss die Voraussetzungen des § 25a erfüllen.
Woher die Ware kommt
Auch der Einkauf zählt: „Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.“ (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Unsere Einordnung: Ein echter Privatankauf kann unter Buchstabe a fallen, der Einkauf bei einem differenzbesteuernden Händler unter Buchstabe b. Ein Einkauf bei einem Unternehmen scheidet also nicht automatisch aus, passt aber auch nicht automatisch.
Sonderfall Kunst
Für Kunst gibt es ein Wahlrecht: „Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:“ (§ 25a Abs. 2 Satz 1 UStG). Dazu gehören „Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.“ (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Absatz 7 enthält eine Einschränkung, und zwar „in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.“ (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG).
Unsere Einordnung: Nicht jeder steuerpflichtige Kunstankauf fällt deshalb unter § 25a. Ob die Option für Ihren Bestand passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Verzicht im Einzelfall
Sie müssen die Differenzbesteuerung nicht nutzen: „Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet.“ (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG).
Unsere Einordnung: Die besonderen Rechnungsangaben unten richten sich nach dem Verfahren, das Sie tatsächlich anwenden. Ein Verzicht macht die Lieferung nicht formfrei. Ob er für Sie sinnvoll ist, beurteilen wir nicht.
Ankauf: von Privatpersonen oder von Händlern
Muss Ihnen ein Privatverkäufer eine E-Rechnung schicken? Die Rechnungsregeln setzen beim Unternehmer an: „Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.“ (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Unsere Einordnung: Wer Ihnen als echte Privatperson etwas verkauft, handelt nicht als Unternehmer. Er wird nicht dadurch zum E-Rechnungsaussteller, dass Sie als Betrieb kaufen. Ob ein Verkäufer wirklich privat handelt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Hinweis privat in einer Anzeige beweist das nicht. Eine eigene Ankaufquittung ist auch nicht ohne Prüfung eine umsatzsteuerliche Gutschrift. Welche Nachweise Sie aufbewahren, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Kaufen Sie bei einem Händler im Inland, ist er Unternehmer. Für seine Rechnung an Sie gelten die allgemeinen Regeln, einschließlich seiner Übergangsfrist. Verkauft er selbst differenzbesteuert, muss auch seine Rechnung die Angabe nach § 14a Abs. 6 UStG enthalten.
Die Differenz ist die Bemessungsgrundlage
Bei § 25a versteuern Sie nicht den Verkaufspreis. „Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt“ (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG). Und: „Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.“ (§ 25a Abs. 3 Satz 3 UStG).
Unsere Einordnung: Das ist eine Rechenregel für Ihre Steuer, keine Vorgabe für das Aussehen der Rechnung. Eine Pflicht, Einkaufspreis oder Differenz gegenüber dem Käufer offenzulegen, haben wir in den beiden BMF-Schreiben nicht gefunden. Sonderfälle wie die Gesamtdifferenz behandeln wir hier nicht.
Was in die Rechnung gehört
Die gesetzliche Angabe
§ 14a Abs. 6 UStG schreibt den Wortlaut vor: „In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten.“ (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
Unsere Empfehlung: Wählen Sie die Angabe, die zur Art Ihres Gegenstands passt, und übernehmen Sie den Text genau so. Eigene Formulierungen oder Abkürzungen sieht das Gesetz nicht vor.
Keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen
Der zweite Satz ist genauso wichtig: „In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.“ (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG).
Unsere Einordnung: Eine gewöhnliche Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ist für diese Fälle kein Muster. Auch die E-Rechnung muss die Sonderregelung richtig darstellen. Die maschinenlesbare Form schafft keinen zusätzlichen Vorsteuerbetrag für Ihren Kunden. Eine Zusage zu seinem Vorsteuerabzug geben wir nicht.
In den strukturierten Teil
Ist eine E-Rechnung nötig, genügt die Angabe auf einem PDF nicht. Das BMF schreibt: „Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35).
Unsere Einordnung: Die Angabe nach § 14a Abs. 6 gehört damit in die Rechnungsdaten selbst. Steht sie nur in einem angehängten PDF oder nur im Bild der Rechnung, reicht das nicht.
Unsere Empfehlung: Fragen Sie Ihren Softwareanbieter, wie sein Programm die Sonderregelung und den fehlenden Steuerausweis darstellt. Öffnen Sie eine Testrechnung in unserem Viewer, bevor Sie sie an Kunden schicken. Mehr im Ratgeber E-Rechnung erstellen und im Software-Vergleich.
Reiseleistungen nach § 25
Wann § 25 greift
Nicht jede Reise fällt unter § 25. „Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG). Was Reisevorleistungen sind, regelt Satz 5: „Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.“ (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Unsere Einordnung: Ein Reisebezug allein reicht nicht. Bloße Vermittlung und der Einkauf einzelner Leistungen sind von einer im eigenen Namen erbrachten Reiseleistung zu trennen. Leistungsort und Steuerbefreiung prüfen Sie gesondert.
Auch hier zählt die Differenz
„Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.“ (§ 25 Abs. 3 UStG).
Unsere Einordnung: Das betrifft die Steuerberechnung. Daraus folgt nicht, dass nur die Marge eine E-Rechnung braucht. Die Form hängt am Umsatz und an den Beteiligten.
Keine Vorsteuer aus Reisevorleistungen
Für Sie als Reiseunternehmer gilt: „Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.“ (§ 25 Abs. 4 UStG).
Unsere Einordnung: Eine E-Rechnung über eine Reisevorleistung ändert nichts an diesem Ausschluss. Er betrifft nur Reisevorleistungen, nicht alle Ihre Einkäufe.
Belege aus Sicht der Reisenden, etwa Hotel, Bahn oder Taxi, behandelt der Ratgeber E-Rechnung bei Reisekosten.
Privatkunden lösen keine Pflicht aus
Verkaufen Sie an Privatleute, entsteht keine E-Rechnungspflicht. Stellen Sie trotzdem eine Rechnung aus, gilt: „Für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung (z. B. bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, oder an private Endverbraucher) eine Rechnung ausgestellt wird, kann eine E-Rechnung nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).“ (UStAE 14.1 Abs. 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Der Sonderregelungshinweis macht aus einem Privatkauf keinen Firmenkauf. Umgekehrt wird ein Firmenkauf nicht privat, nur weil keine Steuer ausgewiesen ist. Wenn Sie eine Rechnung ausstellen, prüfen Sie die Pflichtangaben trotzdem.
Kleinbeträge: Es zählt der Gesamtbetrag
Für kleine Rechnungen gibt es eine dauerhafte Ausnahme. § 33 UStDV beginnt so: „Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:“ (§ 33 Satz 1 UStDV). Welche Angaben das sind, steht im Ratgeber E-Rechnung im Einzelhandel. Für solche Rechnungen gilt: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ (§ 33 Satz 4 UStDV).
Unsere Einordnung: Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht Ihre Handelsspanne und nicht Ihre Reisemarge. Satz 3 nimmt bestimmte Umsätze von der Ausnahme aus.
Ein ausgedachtes Beispiel: Ein Antiquitätenladen verkauft einem Architekturbüro eine Standuhr für dessen Räume. Die Rechnung lautet über 400 Euro, die Differenz liegt darunter. Die Kleinbetragsausnahme greift nicht, weil der Gesamtbetrag zählt.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie die Angabe nach § 14a Abs. 6 auch auf Kleinbetragsrechnungen stehen. Welche Sonderangaben dort entfallen dürften, haben wir nicht abschließend geklärt gefunden.
Übergangsregeln und Empfang
Das BMF wendet seine Grundsätze mit Übergang an: „Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Anwendungsregelung).
Die Übergänge stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Für Umsätze in den Jahren 2025 und 2026 dürfen alle Aussteller bis zum 31. Dezember 2026 noch Papier verwenden, oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das bis zum 31. Dezember 2027 nur, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat. Eine dritte Regel betrifft EDI-Verfahren. Eine eigene Frist für Gebrauchtwaren, Kunst oder Reisen gibt es nicht. Ob Ihre Frist Ende 2026 oder Ende 2027 endet, zeigt der Pflicht-Check.
Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62). „Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen.“ (UStAE 14.1 Abs. 5 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Das gilt auch für Händler und Reiseunternehmer. Wie Sie den Eingang einrichten, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Was das BMF nicht regelt
Das BMF bestätigt die Pflicht, gibt aber keine detaillierten Ausfüllbeispiele für § 25 oder § 25a. In beiden BMF-Schreiben steht nicht, in welches Datenfeld die Angabe nach § 14a Abs. 6 gehört, und es gibt keinen festgelegten Code für die Steuerkategorie. Auch eine Fallstudie zum Privatankauf fehlt.
Unsere Einordnung: Fehlende Beispiele sind keine Ausnahme von der Pflicht. Die Vorgaben selbst stehen im Gesetz und gelten. Die technische Umsetzung klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter.
Übersicht: Ihre Situation
| Ihre Situation | E-Rechnung? | Was tun? |
|---|---|---|
| Gebrauchter Transporter für 9 000 Euro, differenzbesteuert, an einen inländischen Betrieb für dessen Unternehmen | Ja, sobald für Sie keine Übergangsregel mehr greift. | Angabe für Gebrauchtgegenstände nach § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG in den strukturierten Teil, keine Steuer gesondert ausweisen. |
| Antiquität für 1 200 Euro, differenzbesteuert, an ein inländisches Unternehmen für dessen Unternehmen | Ja, sobald für Sie keine Übergangsregel mehr greift. | Angabe für Sammlungsstücke und Antiquitäten nach § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG im strukturierten Teil. |
| Verkauf an Privatkunden | Nein, keine Pflicht. | Rechnung wie bisher. Eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Kunden. |
| Ankauf von einer echten Privatperson | Nein, der Verkäufer stellt keine E-Rechnung aus. | Status des Verkäufers prüfen, Ankauf dokumentieren. |
| Ankauf von einem Händler im Inland | Für den Händler gelten die allgemeinen Regeln und seine Übergangsfrist. | E-Rechnungen empfangen können. Angabe nach § 14a Abs. 6 prüfen. |
| Pauschalreise im eigenen Namen an eine inländische Firma für deren Unternehmen | Ja, sobald für Sie keine Übergangsregel mehr greift. | Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG) im strukturierten Teil, keine Steuer gesondert ausweisen. |
| Rechnung an einen Betrieb, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt | Nein, eine sonstige Rechnung ist zulässig. | Gesamtbetrag prüfen, nicht die Marge. |
| Verzicht auf die Differenzbesteuerung bei einer Lieferung | Nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. | Angaben nach dem tatsächlich angewendeten Verfahren. |
Checkliste
- Verfahren klären: Wenden Sie für den Umsatz tatsächlich § 25a oder § 25 an, oder verzichten Sie bei dieser Lieferung?
- Kunden prüfen: Kauft ein inländisches Unternehmen für sein Unternehmen, oder kaufen Privatleute?
- Frist bestimmen: Gilt für Ihre Umsätze noch eine Übergangsregel nach § 27 Abs. 38 UStG, etwa wegen eines Vorjahresgesamtumsatzes von nicht mehr als 800 000 Euro?
- Angabe festlegen: Welche Angabe nach § 14a Abs. 6 Satz 1 passt zu Ihrer Ware oder Reise, und steht sie im strukturierten Teil?
- Software testen: Stellt Ihr Programm die Sonderregelung ohne gesonderten Steuerausweis dar? Testrechnung erzeugen und ansehen.
- Empfang und Ankauf ordnen: Ist ein Postfach für E-Rechnungen eingerichtet, und dokumentieren Sie Privatankäufe sorgfältig?
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Welches Programm kann Differenzbesteuerung?
Im Software-Vergleich sehen Sie, welche Rechnungsprogramme E-Rechnungen erzeugen. Fragen Sie den Anbieter gezielt nach der Sonderregelung.
Zum Software-VergleichQuellen
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 1: Rechnung des Unternehmers; Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: E-Rechnung bei Leistungen an andere Unternehmer)
- § 14a UStG (Abs. 6: Angaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung, kein gesonderter Steuerausweis)
- § 25 UStG (Abs. 1, 3 und 4: Reiseleistungen, Bemessungsgrundlage, Vorsteuer)
- § 25a UStG (Abs. 1 bis 3, 7 und 8: Differenzbesteuerung)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung 2025 bis 2027)
- § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 62 (keine Übergangsregel beim Empfang)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 und 35 (neu gefasst), UStAE 14.1 Abs. 4 bis 6, Anwendungsregelung