E-Rechnung für Photovoltaik und Balkonkraftwerk
Stand: 16. Oktober 2026 · Verantwortlich: Andreas Scheruebl · Text mit KI erstellt und von KI mit den unten verlinkten Quellen abgeglichen, nicht von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler melden
Das Wichtigste
- Wer Strom aus seiner PV-Anlage verkauft, ist in der Regel Unternehmer. Dann muss er seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, auch als Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür.
- Der Nullsteuersatz für Solarmodule und Installation ist keine Ausnahme von der E-Rechnung. Er regelt nur die Höhe der Steuer.
- Rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab, gelten die E-Rechnungsregeln auch dafür. Ist der Betreiber Kleinunternehmer, darf die Gutschrift eine sonstige Rechnung bleiben.
Viele Hausbesitzer betreiben eine Photovoltaikanlage oder ein Balkonkraftwerk. Mit der E-Rechnung stellen sich neue Fragen: Bin ich als Anlagenbetreiber ein Unternehmen? Muss ich E-Rechnungen empfangen? Und was gilt für die Abrechnung des Netzbetreibers? Dieser Ratgeber behandelt nur die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer. In den BMF-Schreiben zur E-Rechnung gibt es keine eigene Randnummer zu Photovoltaik. Die Antworten folgen aus den allgemeinen Regeln.
Sind Sie mit einer PV-Anlage Unternehmer?
Das hängt davon ab, ob Sie mit der Anlage Einnahmen erzielen. Das Gesetz sagt: „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Die Finanzverwaltung wird bei PV-Anlagen deutlich: „Wird der durch die PV-Anlage erzeugte Strom an einen Netzbetreiber oder an einen Dritten verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor.“ (Bayerisches Landesamt für Steuern, Photovoltaikanlagen).
Unsere Einordnung: Wer regelmäßig Strom gegen Einspeisevergütung liefert, ist umsatzsteuerlich meist Unternehmer, auch als privater Hauseigentümer. Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig. Dass die Anlage klein ist oder bei der Einkommensteuer steuerfrei bleibt, ändert daran nichts.
Haben Sie neben der Anlage noch eine andere selbständige Tätigkeit, gehört beides zusammen: „Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Für die Umsatzgrenzen zählt dann der gesamte Umsatz, nicht nur die Einspeisevergütung.
Balkonkraftwerk nur für den eigenen Verbrauch
Versorgt Ihr Balkonkraftwerk nur die eigene Wohnung, kommt es auf die Grundregel an. Unternehmer ist nach dem Gesetz, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gemeint ist „jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Unsere Einordnung: Verbrauchen Sie den Strom ausschließlich selbst und erzielen Sie damit keine Einnahmen, begründet das Balkonkraftwerk für sich allein kein Unternehmen. Dann betrifft Sie die E-Rechnung durch das Gerät nicht. Eine amtliche Sonderregel für Balkonkraftwerke haben wir nicht gefunden. Prüfen Sie deshalb, ob Sie doch eine Vergütung bekommen oder Strom an andere verkaufen. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister beantwortet diese Frage nicht.
0 Prozent Umsatzsteuer ist keine E-Rechnungsausnahme
Solarmodule, Speicher und ihre Installation sind unter bestimmten Bedingungen ohne Umsatzsteuer. Das Gesetz sagt: „Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“ (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG). Die Voraussetzungen „gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“ (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). Dasselbe gilt für „die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher“ (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
Unsere Einordnung: Das ist ein Steuersatz, keine Steuerbefreiung. Von der Rechnungspflicht nimmt das Gesetz Umsätze aus, die „nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei“ sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Nullsteuersatz nach § 12 UStG ist keine solche Befreiung, und er ist auch keine der Ausnahmen für Kleinunternehmer oder Kleinbeträge. Auch die Grenze von 30 Kilowatt (peak) betrifft nur den Steuersatz. Sie sagt nichts darüber, ob Sie Unternehmer sind.
Rechnung vom Installateur: E-Rechnung oder PDF?
Eine E-Rechnung ist vorgeschrieben „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).
Unsere Einordnung: Es kommt darauf an, für wen die Anlage gekauft wird.
- Für den Betrieb der Anlage als Unternehmen: Dann ist der Kauf eine Leistung an einen Unternehmer. Der Installateur stellt grundsätzlich eine E-Rechnung aus, sobald seine Übergangsfrist endet. Die Wohnadresse und der Nullsteuersatz machen daraus kein Privatgeschäft.
- Wirklich privat: An private Endverbraucher besteht keine Pflicht zur E-Rechnung. Das BMF schreibt, dass bei Umsätzen „an private Endverbraucher“ eine E-Rechnung „nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden“ kann (UStAE 14.1 Abs. 6 Satz 5 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Eine Rechnung kann trotzdem nötig sein, auch an Privatleute. Das Gesetz verlangt sie innerhalb von sechs Monaten auch „für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Unsere Einordnung: Die Montage einer Anlage auf dem Dach kann eine solche Leistung sein. Die Lieferung eines steckerfertigen Balkonkraftwerks ist es nicht ohne Weiteres. Wie Handwerksbetriebe dabei vorgehen, steht im Ratgeber E-Rechnung im Handwerk.
Kleinunternehmer mit PV-Anlage
Viele Betreiber kleiner Anlagen sind Kleinunternehmer. Die Steuerbefreiung gilt, „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ältere Grenzen von 22.000 und 50.000 Euro gelten nicht mehr.
Für Ihre eigenen Rechnungen gibt es eine dauerhafte Ausnahme. Sie betrifft „Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind“ (§ 34a Satz 1 UStDV), und eine solche Rechnung „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden“ (§ 34a Satz 4 UStDV). Unsere Einordnung: Als Kleinunternehmer müssen Sie für Ihren Stromverkauf keine E-Rechnung ausstellen.
Haben Sie früher auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet? Dann gilt: „Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.“ (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Solange diese Bindung läuft, sind Sie kein Kleinunternehmer, und die Ausnahme nach § 34a UStDV hilft Ihnen nicht. Ob und wann ein Wechsel sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Mehr zur Regelung steht im Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Empfangen müssen Sie trotzdem
Das wird oft übersehen. Das BMF schreibt: „Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger der Sonderregelung nach § 19 UStG unterliegt.“ (UStAE 14.1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht: „Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62).
Der Aufwand ist klein: „Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40).
Unsere Einordnung: Betreiben Sie die Anlage als Unternehmen, sollten Sie Rechnungen für Wartung, Reparatur oder einen neuen Wechselrichter als E-Rechnung annehmen können. Eine kostenpflichtige Software oder ein besonderes Portal schreibt das BMF dafür nicht vor. Die XML-Datei lesen Sie zum Beispiel in unserem Viewer. Aufbewahren müssen Sie die Datei selbst, nicht nur einen Ausdruck. Wie das geht, steht in E-Rechnung empfangen und E-Rechnung archivieren.
Gutschrift vom Netzbetreiber
Für die Einspeisevergütung schreiben Sie meist keine Rechnung. Der Netzbetreiber rechnet ab, oft per Gutschrift. Das Gesetz erlaubt das: Eine Rechnung kann vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, „sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)“ (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Und: „Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.“ (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG).
Unsere Einordnung: Sie liefern den Strom, der Netzbetreiber empfängt ihn und stellt die Gutschrift aus. Nicht jede Überweisung oder Jahresabrechnung ist allerdings eine vereinbarte Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Gilt die E-Rechnung auch für Gutschriften? Ja, grundsätzlich: „Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG)“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). Sind Sie Kleinunternehmer, gilt aber die Ausnahme nach § 34a UStDV auch für die Gutschrift. Sie braucht dann unter anderem einen Hinweis darauf, „dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes)“ (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV). Und weil der Netzbetreiber sie ausstellt, muss das Wort „Gutschrift“ darauf stehen (§ 34a Satz 1 Nr. 6 UStDV).
Welcher Umsatz zählt für die Übergangsfrist 2027? Für Umsätze im Jahr 2027 darf eine Rechnung noch auf Papier oder als PDF kommen, „wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“ (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG). Bei einer Gutschrift ist das der Netzbetreiber: „Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64).
Unsere Einordnung: Ihre kleine Einspeisevergütung entscheidet also nicht, ob der Netzbetreiber 2027 schon eine E-Rechnung schicken muss. Es zählt sein eigener Gesamtumsatz. Die Umsätze einzelner Netzbetreiber haben wir nicht geprüft. Für Umsätze im Jahr 2026 darf jede Rechnung noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder, mit Ihrer Zustimmung, als PDF kommen (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG). Alle Fristen stehen im Ratgeber Fristen 2027/2028.
Übersicht
| Situation | E-Rechnung empfangen? | Selbst E-Rechnung ausstellen? |
|---|---|---|
| Balkonkraftwerk, Strom nur für den eigenen Verbrauch, keine Einnahmen | Durch das Gerät allein nicht. | Nein. |
| PV-Anlage mit Einspeisevergütung, Kleinunternehmer | Ja, seit 1. Januar 2025. | Nein, die Ausnahme nach § 34a UStDV gilt. |
| PV-Anlage mit Einspeisevergütung, Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung | Ja, seit 1. Januar 2025. | Für Rechnungen an Unternehmen grundsätzlich ja, nach den Übergangsfristen. Rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab, stellt er sie aus. |
| Installateur montiert eine Anlage für den Betrieb als Unternehmen | Der Betreiber muss sie empfangen können. | Der Installateur grundsätzlich ja, nach seiner Übergangsfrist. 0 Prozent ändern daran nichts. |
| Installateur montiert für einen wirklich privaten Haushalt | Keine Pflicht. | Keine E-Rechnung nötig. Eine normale Rechnung kann bei Arbeiten am Grundstück trotzdem Pflicht sein. |
Checkliste für Anlagenbetreiber
- Verkaufen Sie Strom, etwa gegen Einspeisevergütung? Dann sind Sie in der Regel Unternehmer.
- Klären Sie, ob Sie Kleinunternehmer sind oder früher darauf verzichtet haben, und ob die fünfjährige Bindung noch läuft.
- Richten Sie ein E-Mail-Postfach für Rechnungen ein und geben Sie es Installateur, Wartungsfirma und Netzbetreiber.
- Bewahren Sie eingehende E-Rechnungen als Datei auf, nicht nur als Ausdruck.
- Prüfen Sie die Gutschrift des Netzbetreibers: Steht „Gutschrift“ darauf, und stimmt der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung?
- Kaufen Sie die Anlage als Unternehmen, geben Sie dem Installateur Ihre Daten für eine Rechnung an Ihr Unternehmen.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall, etwa zum Wechsel aus der Regelbesteuerung, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Rechnung vom Installateur als XML bekommen?
Laden Sie die Datei in unseren Viewer und lesen Sie sie wie eine normale Rechnung. Die Datei bleibt auf Ihrem Gerät.
E-Rechnung öffnenQuellen
- § 2 UStG (Abs. 1: Unternehmer, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen)
- § 12 UStG (Abs. 3 Nr. 1 und 4: 0 Prozent für Solarmodule, Speicher und Installation)
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3: Rechnungspflicht, E-Rechnung; Abs. 2 Sätze 5 und 6: Gutschrift)
- § 19 UStG (Abs. 1: Kleinunternehmer; Abs. 3: Verzicht)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung 2025 bis 2027)
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Photovoltaikanlagen
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 40 (E-Mail-Postfach), Rn. 62 (Empfang ohne Übergangsregel), Rn. 64 (Gutschrift)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 (Gutschrift), UStAE 14.1 Abs. 5 und 6 (Empfang, Privatkunden)