E-Rechnung korrigieren: Berichtigung, Storno, Gutschrift
Stand: 15. Oktober 2026 · Mit KI erstellt und anhand der unten genannten Quellen geprüft. Keine Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Eine falsche Rechnung berichtigt der Aussteller, mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Ist eine E-Rechnung vorgeschrieben, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein.
- Skonto, Nachlass wegen eines Mangels oder Rückabwicklung ändern die Steuer nach § 17 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist dafür nicht erforderlich. Ändert sich dagegen die Leistung selbst, wird berichtigt.
- Eine Gutschrift im Sinne der Umsatzsteuer ist eine Rechnung, die der Kunde nach vorheriger Vereinbarung ausstellt. Für sie gelten dieselben E-Rechnungsregeln.
Vier Begriffe vorweg
Fehler in Rechnungen passieren: eine falsche Anschrift, ein vergessenes Leistungsdatum, ein falscher Steuersatz. Dieser Ratgeber zeigt beide Seiten, den Aussteller, der korrigiert, und den Empfänger, der eine falsche Rechnung oder nur ein PDF bekommen hat.
- Berichtigung: Der Aussteller korrigiert Angaben einer Rechnung, die er schon verschickt hat.
- Storno: Eine Rechnung wird ganz aufgehoben, meist mit einem Gegenbeleg über dieselben Beträge mit Minus.
- Gutschrift: Im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die der Kunde für die Leistung seines Lieferanten ausstellt. Im Alltag heißt so oft auch eine Rückzahlung des Verkäufers. Das ist nicht dasselbe.
- Vorsteuer: Die Umsatzsteuer aus Rechnungen Ihrer Lieferanten, die Sie vom Finanzamt zurückbekommen. Dafür brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung.
Rechnung berichtigen: Was gilt für den Aussteller?
Wann und wie Sie berichtigen
§ 31 Abs. 5 UStDV regelt: „Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn“
- „sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder“
- „Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.“
Sie müssen nicht alles neu schreiben: „Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.“ Dabei gilt: „Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“ (§ 31 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UStDV).
Unsere Empfehlung: Nennen Sie Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung und schreiben Sie deutlich dazu, dass es eine Berichtigung ist. Viele Programme erzeugen dafür eine vollständige neue Rechnung mit Verweis auf die alte. Ob Ihr Programm auch eine Datei mit nur den geänderten Feldern erstellen kann und ob der Empfänger sie verarbeitet, hängt von Programm und Format ab. Eine vollständige berichtigte Rechnung ist meist leichter zuzuordnen.
Nicht jede spätere Änderung ist ein Fehler der ursprünglichen Rechnung. Für Skonto und Nachlässe gelten eigene Regeln, siehe unten.
Bei E-Rechnungspflicht: Berichtigung auch als E-Rechnung
„Daher muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen.“ Und: „Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend.“ (UStAE 14.11 Abs. 1 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025; ebenso BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 49). Eine E-Mail mit dem richtigen Betrag oder ein korrigiertes PDF genügt dann nicht.
Der Rechnungstyp ist eine Angabe in der E-Rechnung, die sagt, um welche Art Dokument es sich handelt. Welche Typ-Angabe Ihr Format für eine Berichtigung vorsieht, klären Sie mit Ihrem Rechnungsprogramm. Einen festen Titel oder einen für alle Formate gleichen Code haben wir in Gesetz und BMF-Schreiben nicht gefunden.
Ohne Pflicht zur E-Rechnung ist es lockerer. Dann „kann eine Rechnungsberichtigung für diesen Umsatz auch ohne Verwendung einer E-Rechnung erfolgen“ (UStAE 14.11 Abs. 1 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Das betrifft etwa alte Umsätze: „Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt worden sind, gilt keine Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 50). Es betrifft auch Umsätze, für die noch eine Übergangsregel nach § 27 Abs. 38 UStG gilt; welche das sind, steht im Ratgeber Fristen 2027/2028.
Unsere Empfehlung: Ging die ursprüngliche Rechnung als E-Rechnung hinaus, schicken Sie auch die Berichtigung als E-Rechnung. Dann müssen Sie nicht prüfen, ob die Pflicht schon galt. Wie Sie E-Rechnungen schreiben und versenden, steht im Ratgeber E-Rechnung erstellen.
Alte Fassung behalten
Die Berichtigung kommt zur ursprünglichen Rechnung hinzu. Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bewahren Sie deshalb beide Dateien auf, als Aussteller und als Empfänger. Mehr im Ratgeber E-Rechnung archivieren.
Sie haben ein PDF statt einer E-Rechnung bekommen
Erst prüfen: Musste der Lieferant eine E-Rechnung schicken?
Für Umsätze im Jahr 2026 dürfen alle Unternehmen nach § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format wie ein einfaches PDF nutzen. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nach Nr. 2 nur, wenn der Gesamtumsatz „des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“. Es zählt also der Umsatz Ihres Lieferanten. Für EDI gilt 2027 eine eigene Übergangsregel (Nr. 3). Daneben gibt es dauerhafte Ausnahmen, etwa für Kleinbeträge. Einzelheiten im Ratgeber Fristen 2027/2028.
Der Grundsatz: keine ordnungsgemäße Rechnung
War eine E-Rechnung vorgeschrieben und kam trotzdem ein PDF, gilt: „Wird in einem solchen Fall stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßige Rechnung im Sinne von §§ 14, 14a UStG, so dass diese Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. aber Absatz 1a).“ (UStAE 15.2a Abs. 1 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Eine sonstige Rechnung ist jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Verloren ist die Vorsteuer damit nicht automatisch. Das BMF nennt drei Wege.
Weg 1: berichtigte E-Rechnung anfordern
Das ist der sicherste Weg. „Ist eine Rechnung nicht ordnungsmäßig und kann auch kein Nachweis im Sinne von Absatz 1a geführt werden, ist sie zu berichtigen, um das Recht auf einen Vorsteuerabzug zu eröffnen (vgl. Abschnitt 14.11).“ Und: „Die E-Rechnung muss dann durch eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.“ (UStAE 15.2a Abs. 7 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Berichtigen kann nur Ihr Lieferant: „Der Rechnungsaussteller kann die ausgestellte E-Rechnung berichtigen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 49). Ändern Sie die Datei nicht selbst.
Zur Wirkung: „Eine solche Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug nach Rn. 56 zunächst nicht möglich gewesen ist.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 57). Beachten Sie die Worte „unter den übrigen Voraussetzungen“: Eine Rückwirkung in jedem Fall ist das nicht. Ob sie bei Ihnen greift, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. War die falsche Rechnung ein Kassenbon, steht der Ablauf im Ratgeber E-Rechnung im Einzelhandel.
Weg 2: Nachweis nach strengem Maßstab
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 58 kann „unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug“ zu überprüfen. Der UStAE wendet das ausdrücklich auch auf eine vorgeschriebene, aber nicht erteilte und nicht berichtigte E-Rechnung an: „In solchen Fällen werden bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung die genannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.“ (UStAE 15.2a Abs. 1a in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Das ist ein Rettungsweg, kein Ersatz für die richtige Rechnung. Er setzt ein inhaltlich richtiges und vollständiges Dokument voraus, und das Finanzamt prüft streng. Bitten Sie zuerst um eine berichtigte E-Rechnung.
Weg 3: Sie durften von einer Übergangsregel ausgehen
Allein wegen des falschen Formats wird der Vorsteuerabzug nicht beanstandet, „sofern der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nach § 27 Absatz 38 UStG in Anspruch nehmen konnte“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 59). Die Grenze: „Fakten wie z. B. der mit diesem Rechnungsaussteller ausgeführte Vorjahresumsatz, die bekannte Größe des Rechnungsausstellers oder Kenntnisse aufgrund verbundener Unternehmensstrukturen sind aber zu berücksichtigen.“ (ebenda). Wissen Sie, dass Ihr Lieferant groß ist, hilft diese Regel nicht. Weitere Recherchen über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns hinaus verlangt Rn. 59 aber nicht.
Ihr Anspruch auf eine richtige Rechnung
„Entspricht ein übersandter Datensatz nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung, kann der zivilrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Rechnung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 43). Das gilt entsprechend, wenn ein Datensatz bei bestehender E-Rechnungspflicht nicht die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung erfüllt (UStAE 14.1 Abs. 10 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Empfehlung: Schreiben Sie Ihrem Lieferanten, was fehlt oder falsch ist, und bitten Sie um eine berichtigte E-Rechnung. Ob Sie bis dahin die Zahlung zurückhalten dürfen, regeln diese Vorschriften nicht; das hängt von Ihrem Vertrag ab. Wie Sie Eingangsrechnungen prüfen, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Fehlermeldung beim Prüfen: Muss berichtigt werden?
Das BMF unterscheidet drei Arten von Fehlern (BMF-Schreiben vom 15.10.2025):
- Formatfehler: Erfüllt eine Datei deswegen nicht die Anforderungen an das E-Rechnungsformat, ist sie eine „sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format“ (Rn. 6a).
- Pflichtangaben: „Bei einem Verstoß gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Absatz 4 und 14a UStG liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor“ (Rn. 35a).
- Andere Geschäftsregeln: Fehler zu anderen Inhalten, etwa eine fehlende Käuferreferenz (Feld BT-10), „sind umsatzsteuerlich unbeachtlich“ (Rn. 35a). Ein Behördenportal kann eine solche Rechnung trotzdem ablehnen.
Eine bestandene Prüfung heißt umgekehrt nicht, dass Betrag und Leistung stimmen. Was die einzelnen Codes bedeuten, erklärt der Ratgeber E-Rechnung Fehlermeldungen.
Storno, Preisnachlass oder geänderte Leistung?
Preis sinkt nachträglich: Steuer korrigieren, Rechnung bleibt
Ändert sich nach der Rechnung der Betrag, regelt § 17 Abs. 1 UStG die Steuer: „Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.“ Die Bemessungsgrundlage ist vereinfacht der Nettobetrag.
Die Rechnung selbst bleibt: „Mindert sich nach Rechnungsausstellung die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, ist eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich.“ Und: „Beispiele hierfür sind Skonti, Nachlässe aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung oder eine Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 3 UStG (vgl. Abschnitt 17.1 Absatz 8 UStAE).“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51a).
Ein Storno-Beleg kann eine Rückabwicklung festhalten. Eine allgemeine Pflicht, in jedem Fall nach § 17 ein Storno als neue E-Rechnung zu schicken, ergibt sich daraus aber nicht. Für einen Jahresbonus über Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen verlangt § 17 Abs. 4 UStG einen Beleg über die Verteilung; dazu das BMF: „Ein Beleg im Sinne von § 17 Absatz 4 UStG kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung (und damit ggf. als E-Rechnung) ausgestellt werden.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 51).
Leistung hat sich geändert: Rechnung berichtigen
„Änderungen im Leistungsumfang oder -gehalt (z. B. relevante Aufmaßänderungen) stellen hingegen keine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage dar und erfordern daher grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung jedenfalls hinsichtlich der Leistungsbeschreibung.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51b). Ein Aufmaß ist die Vermessung der tatsächlich erbrachten Arbeit, etwa auf der Baustelle. Auch hier gelten der eindeutige Bezug auf die ursprüngliche Rechnung und, bei Pflicht, die E-Rechnungsform. Auch der Kunde kann berichtigen: „Diese Rechnungsberichtigung kann – unter der Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung – auch in Form einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger erfolgen (§ 14 Absatz 2 Sätze 5 und 6 UStG).“ (Rn. 51b).
Unsere Einordnung: Viele Programme stornieren die alte Rechnung und schreiben eine neue. Das ist ein möglicher Ablauf, aber nicht der einzige. Entscheidend ist, dass die Korrektur eindeutig der ursprünglichen Rechnung zugeordnet ist und in der richtigen Form kommt.
Gutschrift: im Steuerrecht etwas anderes als im Alltag
Der Kunde rechnet ab
Im Umsatzsteuerrecht schreibt bei einer Gutschrift der Kunde die Rechnung für seinen Lieferanten, „sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)“ (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Praktisch ist das, wenn der Kunde die Abrechnungszahlen selbst hat, etwa bei Provisionen. Ohne vorherige Vereinbarung darf der Kunde die Rechnung seines Lieferanten nicht selbst ersetzen. Das Dokument muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
Der Lieferant kann widersprechen: „Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.“ (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Empfänger der Gutschrift ist hier der Lieferant. Ein Streit über Leistung oder Zahlung ist mit dem Widerspruch nicht entschieden.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie erhaltene Gutschriften sofort, besonders den Steuerbetrag. Für einen unberechtigten Steuerausweis in einer Gutschrift, der nicht unverzüglich zurückgewiesen wird, enthält § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG eine eigene Regel. Lassen Sie solche Fälle von Ihrer Steuerberatung prüfen.
Und die Gutschrift des Verkäufers?
Unsere Einordnung: Das Gesetz knüpft die Angabe „Gutschrift“ an den Fall, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 UStG). Zahlt der Verkäufer Geld für eine Rücksendung zurück oder storniert er seine Rechnung, ist das keine Abrechnung durch den Kunden, auch wenn der Beleg im Alltag Gutschrift heißt. Steuerlich ist das ein Fall der Berichtigung oder des § 17, wie oben. Bezeichnen Sie solche Belege besser als Rechnungskorrektur oder Storno, und klären Sie die Bezeichnung im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
Gleiche E-Rechnungsregeln, eigene Umsatzgrenze
„Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 4) gelten für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift entsprechend.“ (UStAE 14.3 Abs. 1 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Für die Übergangsregel 2027 zählt der Umsatz dessen, der die Gutschrift schreibt: „Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Ein großer Kunde kann sich also nicht auf den Umsatz seines kleinen Lieferanten berufen.
Doppelt verschickt oder zu viel Steuer ausgewiesen
Dieselbe Datei zweimal
„Es ist unschädlich, wenn die Datei zu einer E-Rechnung mehrfach übersandt wird, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und die Übermittlung nur als inhaltlich identisches Mehrstück erfolgt (vgl. Abschnitt 14c.1 Absatz 4 UStAE).“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 39; ebenso UStAE 14c.1 Abs. 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Ein Mehrstück ist eine inhaltlich gleiche Kopie. Zwei Rechnungen mit verschiedenen Nummern oder Inhalten über dieselbe Leistung sind dagegen nicht schon deshalb ein harmloses Mehrstück.
ZUGFeRD: PDF und XML weichen ab
Bei hybriden Rechnungen wie ZUGFeRD gehören ein lesbarer PDF-Teil und ein XML-Teil zusammen. „Enthält der Bildteil dagegen abweichende Rechnungsangaben (z. B. aufgrund manipulativer Eingriffe eine andere Leistungsbeschreibung oder einen abweichenden Umsatzsteuerbetrag), stellt er ggf. eine weitere (sonstige) Rechnung dar, für die die Voraussetzungen des § 14c UStG zu prüfen sind.“ (UStAE 14c.1 Abs. 4a in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Kleine technische Abweichungen wie eine verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen sind erlaubt, „wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht“ (ebenda). Für den Empfänger gilt: „Ein Vorsteuerabzug ist auch in diesen Fällen nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich.“ (ebenda). Mehr zum Format im Ratgeber ZUGFeRD: Was ist das?
Zu hohe oder unberechtigte Steuer
- Zu hoch: Weist der Unternehmer mehr Steuer aus, als er schuldet, „schuldet er auch den Mehrbetrag“ (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG), etwa bei 19 statt 7 Prozent.
- Unberechtigt: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.“ (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Der Betrag „kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist“ (Satz 3). Beseitigt ist sie, wenn der Empfänger die Vorsteuer nicht abgezogen oder an das Finanzamt zurückgezahlt hat (Satz 4). Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und braucht dessen Zustimmung (Satz 5). Eine neue Datei allein reicht dann nicht.
Ob und wie § 14c in Ihrem Fall greift, ist eine Frage für Ihre Steuerberatung.
Was ist passiert? Was ist zu tun?
| Was ist passiert? | Was ist zu tun? |
|---|---|
| In Ihrer Rechnung fehlt eine Pflichtangabe oder steht etwas Falsches. | Berichtigen, mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Bei E-Rechnungspflicht als E-Rechnung. |
| Der Kunde bekommt nachträglich Skonto oder einen Nachlass wegen eines Mangels. | Steuer nach § 17 UStG berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich. |
| Es wurde mehr oder weniger geleistet als abgerechnet. | Rechnung berichtigen, mindestens die Leistungsbeschreibung. |
| Sie haben trotz Pflicht nur ein PDF bekommen. | Prüfen, ob für den Lieferanten eine Übergangsregel galt. Sonst berichtigte E-Rechnung anfordern. |
| Ein Prüfprogramm meldet einen Fehler. | Fehlerart klären: Format, Pflichtangabe oder andere Geschäftsregel. Dann gezielt um Berichtigung bitten. |
| Ein Kunde möchte selbst abrechnen. | Gutschriftverfahren vorher vereinbaren. Bei E-Rechnungspflicht schickt er E-Rechnungen. |
| Dieselbe E-Rechnung ging zweimal raus. | Bei identischem Inhalt unschädlich. Weichen die Dateien ab, mit der Steuerberatung klären. |
| In der Rechnung steht zu viel Umsatzsteuer. | Den Mehrbetrag schulden Sie nach § 14c Abs. 1 UStG. Berichtigung mit der Steuerberatung klären. |
Checkliste
- Fehler oder Änderung? War die Rechnung falsch (Berichtigung), oder hat sich später der Preis geändert (§ 17)?
- Bezug: Nennt die Berichtigung Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung und ist sie als Berichtigung erkennbar?
- Form: Kommt die Berichtigung als E-Rechnung mit passendem Rechnungstyp, wenn eine E-Rechnung vorgeschrieben ist?
- PDF bekommen: Haben Sie geprüft, ob Ihr Lieferant noch eine Übergangsregel nutzen durfte, und sonst um eine berichtigte E-Rechnung gebeten?
- Gutschrift: Gibt es eine vorherige Vereinbarung, und prüfen Sie erhaltene Gutschriften sofort?
- Archiv: Liegen ursprüngliche Rechnung und Berichtigung beide unverändert im Archiv?
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Rechnung prüfen, bevor Sie sie korrigieren lassen?
Öffnen Sie XML oder ZUGFeRD-PDF im Browser und sehen Sie, welche Angaben wirklich drinstehen. Die Datei verlässt Ihren Rechner nicht.
E-Rechnung öffnenQuellen
- § 31 UStDV (Abs. 5: Berichtigung von Rechnungen)
- § 14 UStG (Abs. 2 Sätze 5 und 6: Gutschrift und Widerspruch; Abs. 4 Satz 1 Nr. 10: Angabe Gutschrift)
- § 14c UStG (Abs. 1 und 2: unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis)
- § 17 UStG (Abs. 1 und 4: Änderung der Bemessungsgrundlage)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung 2025 bis 2027)
- § 146 AO (Abs. 4: keine Änderung, die den ursprünglichen Inhalt unkenntlich macht)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 39 (Mehrfachversand), Rn. 43 (Anspruch auf Rechnung), Rn. 49–51 (Berichtigung, § 17 Abs. 4), Rn. 57–59 (Vorsteuer bei falschem Format), Rn. 64 (Gutschrift und Umsatzgrenze)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 6a und 35a (Validierungsfehler), Rn. 51a und 51b (Preisänderung, Leistungsumfang), UStAE 14.1 Abs. 10, 14.3 Abs. 1, 14.11 Abs. 1, 14c.1 Abs. 4 und 4a, 15.2a Abs. 1, 1a und 7