E-Rechnung in der Landwirtschaft: § 24, Gutschrift, Empfang
Stand: 15. Oktober 2026 · Mit KI erstellt und anhand der unten genannten Quellen geprüft. Keine Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ist keine Ausnahme von der E-Rechnung. Das BMF nennt diese Umsätze ausdrücklich, und der Durchschnittssatz gehört in die Rechnung.
- Rechnet Ihr Abnehmer per Gutschrift ab, gelten dieselben E-Rechnungsregeln. Für die Übergangsregel zählt dann der Gesamtumsatz des Abnehmers, nicht Ihrer.
- Auch ein pauschalierender Betrieb muss E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist.
Gilt die E-Rechnung auch für den Hof?
Viele Land- und Forstwirte versteuern ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG. Man spricht dann von pauschalierenden Betrieben. Oft heißt es, für sie gelte die E-Rechnung nicht. So einfach ist es nicht. Dieser Ratgeber zeigt, was für Ihre Rechnungen, für Gutschriften Ihrer Abnehmer und für Ihre Eingangsrechnungen gilt.
Die Grundregel
Ob eine E-Rechnung nötig ist, hängt nicht vom Beruf ab. Es kommt darauf an, an wen Sie leisten. § 14 UStG verlangt eine Rechnung „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Weiter heißt es: „die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).
Liefern Sie also an einen Betrieb im Inland für dessen Betrieb, ist grundsätzlich eine E-Rechnung gefragt. Ausnahmen und Übergangsregeln folgen weiter unten.
Das BMF nennt § 24 ausdrücklich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) zählt auf, wofür die E-Rechnungsregeln genauso gelten. Darunter stehen Rechnungen „über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG)“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17).
Unsere Einordnung: Die Durchschnittssatzbesteuerung ist keine eigene Befreiung von der E-Rechnung. Sie ändert, wie die Steuer berechnet wird. Ob eine bestimmte Rechnung eine E-Rechnung sein muss, prüfen Sie wie jeder andere Unternehmer: Wer ist der Empfänger? Ist es ein Kleinbetrag? Greift noch eine Übergangsregel?
Was zusätzlich in Ihre Rechnung gehört
Der Durchschnittssatz
§ 24 UStG verlangt eine zusätzliche Angabe: „§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.“ (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Gemeint ist der Satz, der für genau diesen Umsatz maßgeblich ist. Welcher Satz das bei Ihren Erzeugnissen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Wir nennen hier bewusst keine Prozentsätze.
Unsere Einordnung: Das Gesetz verlangt die Angabe des Durchschnittssatzes. Einen festen Hinweistext wie pauschalierender Landwirt schreibt es nicht vor. Dass ein solcher Hinweis allein die Angabe des Satzes ersetzt, haben wir nicht belegt gefunden. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf.
In den strukturierten Teil
Eine E-Rechnung besteht aus strukturierten Daten, die ein Programm lesen kann. Dazu das BMF: „Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35).
Unsere Einordnung: Die Angabe nach § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG ergänzt die Pflichtangaben nach § 14. Ist eine E-Rechnung nötig, gehört der Durchschnittssatz deshalb in die strukturierten Daten. Ein angehängtes PDF oder ein Begleitblatt genügt dafür nicht. Eine amtliche Vorgabe, in welches Datenfeld er gehört, haben wir nicht gefunden.
Unsere Empfehlung: Fragen Sie Ihren Softwareanbieter, wie sein Programm den Durchschnittssatz in der E-Rechnung abbildet. Programme vergleichen Sie auf unserer Seite Software. Wie Sie E-Rechnungen erstellen und versenden, steht im Ratgeber E-Rechnung erstellen.
Wenn der Abnehmer per Gutschrift abrechnet
Vorher vereinbaren
In der Landwirtschaft rechnet oft der Käufer ab, nicht der Erzeuger. Das Gesetz erlaubt das: „Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 2 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).“ (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).
Sie bleiben dabei der Leistende. Die Gutschrift ist die Rechnung über Ihre Lieferung, keine bloße Preisminderung. Was eine solche Gutschrift von einer Rechnungskorrektur unterscheidet, steht im Ratgeber E-Rechnung korrigieren.
Dieselben Regeln wie für Rechnungen
Für die Form gibt es keine Sonderregel: „Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 4) gelten für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift entsprechend.“ (UStAE 14.3 Abs. 1 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Eine Gutschrift über Ihre Lieferung muss unter denselben Voraussetzungen eine E-Rechnung sein wie eine Rechnung, die Sie selbst schreiben. Weil sie Ihre Rechnung ist, gehört auch der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG hinein. Dass Sie jede erhaltene Gutschrift zusätzlich als eigene Rechnung ausstellen müssten, haben wir nicht gefunden.
Als Gutschrift gekennzeichnet
Bei einer vereinbarten Gutschrift „muss die Gutschrift als solche gekennzeichnet sein“ (UStAE 14.5 Abs. 24 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Für E-Rechnungen nennt das BMF einen Weg: „bei E-Rechnungen beispielsweise durch die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps“ (UStAE 14.5 Abs. 24 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Das Wort beispielsweise zeigt, dass das BMF einen möglichen Weg nennt. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt in jedem Fall.
Ihr Widerspruch
Stimmt eine Gutschrift nicht, können Sie widersprechen. Das Gesetz sagt: „Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.“ (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG).
Unsere Einordnung: Das betrifft die Wirkung als Rechnung für die Umsatzsteuer. Vertrag, Lieferung und Zahlung sind damit nicht automatisch aufgehoben. Eine besondere Frist für den Widerspruch oder eine Sonderregel für § 24 haben wir in den Quellen nicht gefunden.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie jede Gutschrift bald nach dem Eingang auf Menge, Preis und Durchschnittssatz. Klären Sie Fehler zuerst mit Ihrem Abnehmer.
Ein ausgedachtes Beispiel
Ein pauschalierender Milchviehbetrieb liefert Milch an eine Molkerei im Inland. Beide haben vorher vereinbart, dass die Molkerei jeden Monat per Gutschrift abrechnet.
Unsere Einordnung: Das BMF hat kein Beispiel mit einer Molkerei; wir wenden die allgemeinen Regeln an. Greift keine Übergangsregel mehr, erstellt die Molkerei die Gutschrift als E-Rechnung, gekennzeichnet und mit Durchschnittssatz. Der Betrieb prüft jede Abrechnung. Ob die Molkerei für Lieferungen im Jahr 2027 noch Papier schicken darf, hängt von ihrem eigenen Umsatz ab, nicht vom Umsatz des Betriebs.
Übergangsregeln: Wessen Umsatz zählt?
§ 27 Abs. 38 UStG erlaubt Ausstellern noch eine Zeit lang Papier oder ein anderes elektronisches Format. Eine eigene Frist für die Landwirtschaft gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln. Den ganzen Zeitplan zeigt der Ratgeber Fristen 2027/2028.
- Nr. 1, alle Aussteller: Eine Rechnung kann „bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden“ (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Nr. 2, kleinere Aussteller: Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nur, wenn der Gesamtumsatz „des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“ (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).
- Nr. 3, EDI: Für Umsätze im Jahr 2027 gibt es eine eigene Regel für Rechnungen, die „mittels elektronischem Datenaustausch (EDI)“ übermittelt werden (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG). Auch das geht nur mit Zustimmung des Empfängers.
Bei Gutschriften zählt der Abnehmer
Bei Nr. 2 kommt es auf den Gesamtumsatz dessen an, der die Rechnung ausstellt. Bei einer Gutschrift ist das Ihr Abnehmer. Das BMF sagt dazu: „Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64).
Unsere Einordnung: Ihr eigener kleiner Umsatz hilft hier nicht. Hat der Gesamtumsatz Ihres Abnehmers im Vorjahr mehr als 800 000 Euro betragen, kann er sich bei Gutschriften für Umsätze im Jahr 2027 nicht auf Nr. 2 stützen. Schreiben Sie selbst die Rechnung, zählt Ihr Gesamtumsatz, nicht der Betrag einer Lieferung.
Unsere Einordnung: Diese Grenze ist nicht dieselbe wie die Umsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung in § 24 Abs. 1 UStG. Und Nr. 3 ist kein allgemeiner Aufschub für PDF-Gutschriften. Sie greift nur bei echtem EDI im Sinne des Gesetzes und mit Ihrer Zustimmung.
Unsere Empfehlung: Fragen Sie Ihre Abnehmer rechtzeitig, wie sie Lieferungen im Jahr 2027 abrechnen werden.
Kleinbeträge
§ 33 UStDV kennt vereinfachte Rechnungen: „Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten“ (§ 33 Satz 1 UStDV). Zur Form heißt es: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ (§ 33 Satz 4 UStDV). Eine sonstige Rechnung ist jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist.
Das BMF ergänzt: „Rechnungen im Sinne von § 33 UStDV können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung immer entweder als Rechnung in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden“ (UStAE 14.6 Abs. 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht der Nettowert und nicht eine einzelne Position. Für bestimmte Umsätze nach §§ 3c, 6a und 13b UStG nennt § 33 Satz 3 UStDV Ausnahmen. Dass die Angabe des Durchschnittssatzes bei Kleinbeträgen entfällt, haben wir nicht belegt gefunden. Mehr zu Kleinbeträgen steht im Ratgeber E-Rechnung im Einzelhandel.
Hofladen und Privatkunden
Verkaufen Sie an Privatkunden, etwa im Hofladen oder am Marktstand, fehlt der Empfänger mit Unternehmen. Für freiwillige Rechnungen bei Umsätzen „an private Endverbraucher“ (UStAE 14.1 Abs. 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025) gilt nach dem BMF: Es „kann eine E-Rechnung nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden“ (UStAE 14.1 Abs. 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025).
Unsere Einordnung: Der Verkauf an Privatkunden löst keine E-Rechnungspflicht aus, auch nicht wegen der Landwirtschaft. Andere Rechnungsregeln bleiben davon unberührt. Kauft dagegen ein Gastwirt für seinen Betrieb bei Ihnen ein, ist er Unternehmer. Dann gelten die Regeln für Leistungen an Unternehmen, mit Kleinbetragsgrenze und Übergang.
Regelbesteuerte Landwirte
Nicht jeder Betrieb pauschaliert. § 24 UStG kennt die Option zur Regelbesteuerung: „Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen.“ (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG).
Unsere Einordnung: Ein regelbesteuerter Betrieb prüft die E-Rechnung wie jeder andere Unternehmer: Leistung an einen Betrieb im Inland, Ausnahmen, Übergang. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Eingangsrechnungen: Sie müssen empfangen können
Auch als Empfänger sind Sie erfasst. Das BMF schreibt zu den E-Rechnungsregeln: „Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17).
Eine Schonfrist gibt es dafür nicht: „Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62).
Unsere Einordnung: Schickt Ihnen der Landhandel eine E-Rechnung, müssen Sie sie annehmen können, auch wenn Sie pauschalieren. Die Übergangsregeln erlauben Ihren Lieferanten noch andere Formen. Ihre Empfangsbereitschaft verschieben sie nicht.
Wie Sie den Empfang einrichten, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen. Eine einzelne Datei öffnen Sie in unserem Viewer. Zur Aufbewahrung lesen Sie E-Rechnung archivieren, zu fehlenden E-Rechnungen Ohne E-Rechnung.
Ihre Situation auf einen Blick
| Ihre Situation | E-Rechnung? | Was tun? |
|---|---|---|
| Sie pauschalieren und liefern an einen Betrieb im Inland. | Grundsätzlich ja. § 24 UStG ist keine Ausnahme. | Durchschnittssatz in die strukturierten Daten aufnehmen, Übergang nach § 27 Abs. 38 UStG prüfen. |
| Ihr Abnehmer rechnet per Gutschrift ab. | Ja, unter denselben Voraussetzungen wie eine Rechnung. | Vorherige Vereinbarung prüfen, jede Gutschrift kontrollieren, bei Fehlern widersprechen. |
| Ihr Abnehmer will Gutschriften für 2027 noch auf Papier schicken. | Nach § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG nur, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat. | Beim Abnehmer nachfragen, wie er abrechnen wird. |
| Sie verkaufen im Hofladen an Privatkunden. | Nein, keine Pflicht. Eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Kunden. | Rechnungen wie bisher. Kauft ein Betrieb ein, gelten die Regeln für Unternehmen. |
| Der Gesamtbetrag ist ein Kleinbetrag, der 250 Euro nicht übersteigt. | Nein, Papier ist immer möglich. Ein anderes elektronisches Format nur mit Zustimmung. | Ausnahmen in § 33 Satz 3 UStDV beachten. |
| Der Landhandel schickt Ihnen eine E-Rechnung. | Sie müssen sie seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. | Empfang einrichten, Datei lesen und aufbewahren. |
| Sie sind regelbesteuert. | Wie bei jedem Unternehmer: grundsätzlich ja bei Leistungen an Betriebe im Inland. | Allgemeine Regeln, Ausnahmen und Übergang prüfen. |
Checkliste
- Kunden sortieren: Liefern Sie an einen Betrieb im Inland für dessen Betrieb oder an Privatkunden?
- Durchschnittssatz angeben: Steht der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in jeder Rechnung und jeder Gutschrift, bei einer E-Rechnung im strukturierten Teil?
- Gutschriften prüfen: Gibt es eine vorherige Vereinbarung, ist die Gutschrift gekennzeichnet, und kontrollieren Sie jede einzelne?
- Übergang klären: Wer stellt die Rechnung aus, und wie hoch war dessen Gesamtumsatz im Vorjahr?
- Kleinbeträge erkennen: Übersteigt der Gesamtbetrag 250 Euro nicht, und greift keine Ausnahme nach § 33 Satz 3 UStDV?
- Empfang sichern: Können Sie E-Rechnungen heute schon annehmen, lesen und aufbewahren?
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Gilt die Pflicht für Ihren Betrieb?
Der Pflicht-Check fragt Ihre Kunden und Umsätze ab und zeigt, welche Übergangsregel für Sie in Frage kommt.
Zum Pflicht-CheckQuellen
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: E-Rechnung an Unternehmen; Satz 5 und 6: Gutschrift und Widerspruch)
- § 24 UStG (Abs. 1 Satz 5: Durchschnittssatz in der Rechnung; Abs. 4 Satz 1: Option zur Regelbesteuerung)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung 2025 bis 2027)
- § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 62 (keine Übergangsregel beim Empfang), Rn. 64 (Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 und 35; UStAE 14.1 Abs. 6, 14.3 Abs. 1, 14.5 Abs. 24 und 14.6 Abs. 4