E-Rechnung mit dem Ausland: Was deutsche Regeln sagen
Stand: 15. Oktober 2026 · Mit KI erstellt und anhand der unten genannten Quellen geprüft. Keine Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn beide Unternehmen im Inland ansässig sind. Eine Adresse im Ausland allein entscheidet das nicht.
- Ist Ihr Geschäftspartner nicht im Inland ansässig, gibt es keine deutsche E-Rechnungspflicht. Was im Land Ihres Kunden gilt, klären Sie mit ihm oder mit den amtlichen Stellen dort.
- Die EU-Richtlinie 2025/516 enthält Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2030. Sie gilt nicht direkt für Ihren Betrieb, die Mitgliedstaaten müssen sie erst umsetzen.
Sie verkaufen an eine Firma im Ausland, oder ein Lieferant von dort schickt Ihnen eine Rechnung. Gilt dann die deutsche E-Rechnungspflicht? Diese Seite erklärt, was die deutschen Regeln dazu sagen und was die EU für die Zukunft beschlossen hat.
Was im Land Ihres Kunden oder Lieferanten gilt, steht hier nicht. Die Regeln dort können anders sein. Klären Sie sie mit Ihrem Geschäftspartner oder mit den amtlichen Stellen dieses Landes.
Wann die deutsche E-Rechnungspflicht gilt
Beide müssen im Inland ansässig sein
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für Leistungen an andere Unternehmen, aber nur, „wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Es kommt also auf beide Seiten an.
Prüfen Sie dafür nicht nur die Rechnungsadresse, das Ziel der Ware oder die Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist, wo die beteiligten Unternehmen nach dem Gesetz ansässig sind.
Was ansässig bedeutet
Ansässig im Inland ist ein Unternehmer, der hier „seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Zur Betriebsstätte schreibt das BMF genauer: gemeint ist „eine – umsatzsteuerrechtliche – Betriebsstätte“, die am Umsatz beteiligt ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 13). Grob gesagt geht es um eine feste Niederlassung, nicht um eine bloße Postanschrift. Ob ein Büro, ein Lager oder Mitarbeitende in Deutschland dafür reichen, ist eine Einzelfrage für Ihre Steuerberatung.
Wichtig ist das Wort beteiligt. Hat eine ausländische Firma eine Niederlassung in Deutschland, kommt es darauf an, ob diese Niederlassung an dem konkreten Geschäft beteiligt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Nur eine deutsche USt-IdNr.?
Manche ausländische Firmen haben eine deutsche Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, aber keinen Sitz und keine Niederlassung hier.
Unsere Einordnung: Die Registrierung allein steht nicht in der Liste der Ansässigkeitsmerkmale (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG; UStAE 14.1 Abs. 4 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Nach unserem Verständnis macht sie ein Unternehmen deshalb noch nicht im Inland ansässig. Eine amtliche Aussage genau zu diesem Fall haben wir nicht gefunden. Ob doch ein Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine beteiligte Niederlassung besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ist eine Seite im Ausland: keine deutsche Pflicht
Das BMF sagt es ausdrücklich: „Ist mindestens einer der am Umsatz beteiligten Unternehmer nicht im Inland oder einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung“ (UStAE 14.1 Abs. 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025; ebenso BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 16).
Sie dürfen die Rechnung dann auf Papier schicken. Elektronisch geht es mit Zustimmung des Empfängers, als E-Rechnung oder in einem anderen elektronischen Format, etwa als PDF (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Das ist die deutsche Regel. Ob Ihr Kunde im Ausland nach seinem eigenen Recht jedes Format annehmen muss, folgt daraus nicht.
Formate: nicht nur deutsche Namen
Wollen Sie eine E-Rechnung schicken, müssen es keine deutschen Formate sein: „Die Verwendung elektronischer Rechnungsformate ist nicht auf nationale Formate beschränkt“, wenn sie der europäischen Norm und deren Syntaxliste entsprechen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 26). Mehr zu einem deutschen Format lesen Sie im Ratgeber ZUGFeRD: Was ist das?
Das betrifft nur die Zulässigkeit nach deutschem Recht. Ob Ihr Kunde ein bestimmtes Format empfangen kann, ist damit nicht gesagt. Fragen Sie vorher nach.
Achtung: Ausland heißt nicht immer keine Pflicht
Liefern Sie Ware ins EU-Ausland, aber an die dortige Betriebsstätte eines anderen deutschen Unternehmens, kann die Pflicht trotzdem gelten. Das BMF nennt als Beispiel die „innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet“. Dafür ist unter den übrigen Voraussetzungen eine E-Rechnung auszustellen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 13).
Es kommt also auf die Beteiligten an, nicht darauf, wohin die Ware geht. Wann die Pflicht für Ihren Betrieb beginnt, regeln die Übergangsfristen. Siehe E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Rechnungen an Firmenkunden in anderen EU-Ländern
Auch ohne E-Rechnungspflicht muss Ihre Rechnung bestimmte Angaben enthalten und rechtzeitig kommen. Für Geschäfte mit Firmen in anderen EU-Ländern hat das deutsche Gesetz Sonderregeln.
Waren: innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, vereinfacht gesagt, der Verkauf von Ware an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, wobei die Ware dorthin gelangt. Ob sie steuerfrei ist, hängt von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab, die dieser Ratgeber nicht prüft.
Für die Rechnung gilt (§ 14a Abs. 3 UStG):
- Frist: Sie müssen die Rechnung „bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist“, ausstellen. Bei einer Lieferung im März also bis zum 15. April.
- Zwei Nummern: „In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“
- Hinweis auf die Steuerbefreiung: Ist die Lieferung steuerfrei, gehört ein Hinweis darauf in die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Dienstleistungen: zuerst den Ort klären
Bei Dienstleistungen an andere Unternehmen ist zuerst der Ort der Leistung zu bestimmen. Die Grundregel: Die Leistung wird „an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt“ (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Geht die Leistung an eine Betriebsstätte, zählt deren Ort (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).
Es gibt Ausnahmen, etwa bei Leistungen rund um Grundstücke (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG mit Verweis auf Abs. 3 bis 8). Ausland heißt also nicht automatisch ohne deutsche Umsatzsteuer. Typische Fälle für Selbstständige mit Auftraggebern im Ausland finden Sie im Ratgeber E-Rechnung für Freiberufler.
Liegt der Ort in einem anderen EU-Land, gilt für Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG dieselbe Frist wie bei Waren: bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats. Auch hier gehören Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden auf die Rechnung (§ 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG). Diese Sonderfrist gilt für Umsätze in anderen EU-Ländern, nicht für jeden Kunden außerhalb der EU.
Reverse Charge: der Pflichttext
Reverse Charge heißt: Nicht Sie als Verkäufer schulden die Umsatzsteuer, sondern Ihr Kunde.
Haben Sie Sitz, Geschäftsleitung oder die ausführende Betriebsstätte in Deutschland und führen Sie einen Umsatz in einem anderen EU-Land aus, an dem keine Betriebsstätte von Ihnen dort beteiligt ist, verlangt das deutsche Gesetz einen Hinweis. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, wenn die Steuer in dem anderen Land vom Kunden geschuldet wird und keine Gutschrift vereinbart ist (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Ob Ihr Kunde nach dem Recht seines Landes die Steuer schuldet, entscheidet dieser Hinweis nicht. Das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, Ihrem Kunden oder den amtlichen Stellen dort.
Rechnungen von Lieferanten im Ausland
Welches Rechnungsrecht gilt?
Für einen typischen Fall verweist das deutsche Gesetz selbst ins Ausland: Ein Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung, beteiligte Betriebsstätte oder Wohnsitz in Deutschland erbringt Ihnen eine Leistung, und Sie schulden nach § 13b UStG die Steuer. Dann gelten „für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats“, in dem der Lieferant ansässig ist (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). Für Gutschriften gibt es eine Ausnahme (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG). Lassen Sie diesen Fall prüfen.
Welche Regeln in dem anderen Land gelten, steht nicht im deutschen Gesetz und nicht in diesem Ratgeber.
Reverse Charge bei Leistungen aus dem Ausland
Kaufen Sie bestimmte Leistungen bei einem ausländischen Unternehmen ein, schulden oft Sie die Umsatzsteuer in Deutschland. Das betrifft etwa Dienstleistungen eines Unternehmers aus einem anderen EU-Land, die nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerpflichtig sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Es betrifft auch Werklieferungen und andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nicht jeder Wareneinkauf fällt darunter.
In diesen Fällen „schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist“ (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Es gibt Ausnahmen (§ 13b Abs. 6 UStG).
Wer die Steuer schuldet und ob eine E-Rechnung nötig ist, sind zwei getrennte Fragen. Ist Ihr Lieferant nicht im Inland ansässig, besteht keine deutsche E-Rechnungspflicht (UStAE 14.1 Abs. 6 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Daran ändert es nichts, dass Sie als Empfänger in Deutschland sitzen.
Lieferant mit deutscher Niederlassung
Hat der ausländische Lieferant eine Betriebsstätte in Deutschland, die an diesem Umsatz nicht beteiligt ist, gilt er für diesen Umsatz bei § 13b als im Ausland ansässig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung (§ 13b Abs. 7 Sätze 3 und 4 UStG). Für die E-Rechnungspflicht gilt die eigene Regel aus § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, die ebenfalls auf die Beteiligung abstellt. Prüfen Sie solche Fälle im Einzelnen.
Reverse Charge im Inland ist kein Auslandsfall
Reverse Charge allein macht ein Geschäft nicht zum Auslandsfall. Die E-Rechnungspflicht gilt auch für Umsätze, für die der Kunde nach § 13b UStG die Steuer schuldet, „wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). Das betrifft zum Beispiel Bauleistungen zwischen deutschen Betrieben, siehe E-Rechnung im Handwerk.
Wenn eine XML-Datei kommt
Schickt Ihnen ein Lieferant aus dem Ausland eine XML-Rechnung, können Sie sie in unserem Viewer lesbar machen. Wie Sie den Rechnungseingang einrichten, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Was die EU beschlossen hat: Richtlinie (EU) 2025/516
Die EU hat am 11.03.2025 die Richtlinie (EU) 2025/516 erlassen, oft ViDA genannt. Eine Richtlinie gilt nicht direkt für Ihren Betrieb. Die Mitgliedstaaten müssen sie in eigenes Recht umsetzen (Art. 6 der Richtlinie (EU) 2025/516). Wie Deutschland das tut, haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden. Wir sagen daher nichts dazu, was hier 2030 gelten wird.
Seit 14. April 2025: eine Option für die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten dürfen von Unternehmen in ihrem Gebiet verlangen, für Umsätze in ihrem Gebiet E-Rechnungen auszustellen. Ausgenommen sind die Umsätze, die Art. 262 der Mehrwertsteuer-Richtlinie nennt (Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2025/516). Sie dürfen dann auch auf die Zustimmung des Empfängers in ihrem Gebiet verzichten (Art. 1 Nr. 3). Diese Vorschriften können die Mitgliedstaaten „ab dem 14. April 2025 anwenden“ (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2025/516).
Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht für alle. Welches Land sie nutzt, regelt jedes Land selbst. Für Deutschland gilt heute das deutsche Umsatzsteuergesetz, wie oben beschrieben.
Zum 1. Juli 2030: einheitliche Regeln
Artikel 5 der Richtlinie heißt „Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2030“. Danach gilt künftig als Grundsatz: „Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt.“ Diese müssen „der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung“ und der zugehörigen Syntaxliste entsprechen (Art. 5 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2025/516). Die Richtlinie lässt dabei Ausnahmen und nationale Wahlrechte zu.
Dazu kommen zwei weitere künftige Regeln:
- Meldungen: Unternehmen mit USt-IdNr. sollen Daten zu bestimmten Umsätzen übermitteln. Dazu gehören innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Umsätze, bei denen der Kunde die Steuer schuldet (künftiger Art. 262 der Mehrwertsteuer-Richtlinie, Art. 5 Nr. 15 der Richtlinie (EU) 2025/516). Ein deutsches Meldeverfahren dafür haben wir in unseren Quellen nicht gefunden.
- Kürzere Rechnungsfrist: Für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte Umsätze, bei denen der Kunde die Steuer schuldet, soll die Rechnung „spätestens zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands“ ausgestellt werden (künftiger Art. 222, Art. 5 Nr. 6 der Richtlinie (EU) 2025/516). Heute gelten weiter die deutschen Fristen aus § 14a UStG.
Das alles ist künftiges EU-Recht. Es gilt heute noch nicht als allgemeine Pflicht für Rechnungen ins Ausland.
Die Sonderregel für 2035
Für bestimmte Mitgliedstaaten gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Sie betrifft Staaten, in denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder vor diesem Tag zugelassen oder gesetzlich vorgesehen war. Diese wenden einige der neuen Vorschriften „ab dem 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht“ (Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2025/516).
Das ist keine allgemeine Verschiebung der EU-Regeln auf 2035. Welche Staaten unter diese Ausnahme fallen, sagt dieser Ratgeber nicht.
Und Peppol?
Peppol ist ein Netzwerk, über das unter anderem E-Rechnungen übertragen werden können. Das Beschaffungsamt des Bundes beschreibt es unter der Überschrift „Standardisierung für die grenzübergreifende Interoperabilität in Beschaffungs- und Vergabeverfahren“. Dazu zählt laut dieser Seite auch die Übertragung elektronischer Rechnungen. Für Rechnungen an Bundesbehörden lesen Sie den Ratgeber E-Rechnung an Behörden.
Daraus folgt keine Pflicht, Peppol zu nutzen. Es folgt auch nicht, dass Ihr Kunde im Ausland über Peppol oder als XRechnung empfangen kann. Klären Sie Format und Übertragungsweg vorher mit ihm. Wie Sie eine E-Rechnung erzeugen, steht im Ratgeber E-Rechnung erstellen.
Übersicht: Fall und deutsche E-Rechnungspflicht
| Fall | Deutsche E-Rechnungspflicht? |
|---|---|
| Sie und Ihr Firmenkunde sind beide im Inland ansässig | Ja, unter den übrigen Voraussetzungen und nach Ende Ihrer Übergangsfrist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG) |
| Wie oben, aber Ihr Kunde schuldet die Steuer nach § 13b | Ja, ebenso (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17) |
| Ware ins EU-Ausland an die dortige Betriebsstätte eines anderen deutschen Unternehmens | Ja, unter den übrigen Voraussetzungen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 13) |
| Firmenkunde in einem anderen EU-Land oder außerhalb der EU, nicht im Inland ansässig | Nein (UStAE 14.1 Abs. 6) |
| Ausländischer Kunde, dessen deutsche Betriebsstätte am Umsatz beteiligt ist | Kann gelten, im Einzelfall prüfen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) |
| Ausländische Firma, die in Deutschland nur umsatzsteuerlich registriert ist | Unsere Einordnung: allein deshalb nicht; im Einzelfall prüfen |
| Lieferant im Ausland, nicht im Inland ansässig, Sie schulden die Steuer nach § 13b | Nein (UStAE 14.1 Abs. 6; § 14 Abs. 7 UStG beachten) |
Nein heißt nur: Die deutsche Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht. Pflichtangaben und Fristen gelten trotzdem. Und das Land Ihres Geschäftspartners kann eigene Regeln haben.
Checkliste: Rechnungen mit dem Ausland
- Ansässigkeit klären: Wo haben Sie und Ihr Geschäftspartner Sitz, Geschäftsleitung oder eine beteiligte Betriebsstätte?
- Deutsche Pflicht prüfen: Nur wenn beide im Inland ansässig sind, gilt die deutsche E-Rechnungspflicht. Sonst Papier, oder elektronisch mit Zustimmung.
- EU-Angaben setzen: Bei EU-Geschäften beide USt-IdNrn., bei Reverse Charge die Angabe zur Steuerschuldnerschaft.
- Frist notieren: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und EU-Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats.
- Format abstimmen: Fragen Sie Ihren Kunden, welches Format und welchen Weg er braucht. Prüfen Sie die Regeln seines Landes über amtliche Quellen.
- Eingangsrechnungen sortieren: Bei Lieferanten aus dem Ausland getrennt prüfen, wer die Steuer schuldet und welches Rechnungsrecht gilt.
Mussten Sie eine Rechnung nachträglich ändern? Wie das geht, lesen Sie im Ratgeber E-Rechnung korrigieren.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zu Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
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E-Rechnung öffnenQuellen
- § 14 UStG (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3: Pflicht und Ansässigkeit; Abs. 7: Rechnungen ausländischer Unternehmer bei § 13b)
- § 14a UStG (Abs. 1 und 3: Rechnungen bei Umsätzen in anderen EU-Staaten und innergemeinschaftlichen Lieferungen)
- § 3a UStG (Abs. 2: Ort der Dienstleistung an Unternehmer)
- § 13b UStG (Abs. 1, 2, 5 und 7: Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024: Rn. 13 (Betriebsstätte, Lieferung an inländische Unternehmer), Rn. 16 (Ausland), Rn. 26 (Formate)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Rn. 17 (neu gefasst, Reverse Charge im Inland), UStAE 14.1 Abs. 4 und 6 (Ansässigkeit, keine Pflicht bei Auslandsbezug)
- Richtlinie (EU) 2025/516 vom 11.03.2025, Amtsblatt der EU vom 25.03.2025 (Art. 1, 5 und 6)
- Beschaffungsamt, E-Rechnung Bund: Übertragungskanal Peppol